Baurecht Info - 11.2014

Vertragsrecht:

Kein Anspruch des Auftraggebers auf Nachweise über Sozialversicherungsbeiträge

| Der Auftraggeber von Bauleistungen hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ihm Bescheinigungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm oder seinen Nachunternehmern auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vorlegt. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Rechtsstreit hin. In dem Fall hatte der Auftraggeber einen Teil seiner Zahlungen zurückgehalten, weil er den Nachweis nicht erhalten hatte. Zu Unrecht, entschied das OLG und verurteilte ihn zur Zahlung der ausstehenden Beträge. Ein Anspruch auf Vorlage der Bescheinigungen bestehe nicht. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Eine vertragliche Nebenpflicht zur Vorlage derartiger Unterlagen kann sich nur ausnahmsweise ergeben. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor

Quelle | OLG Naumburg, Urteil vom 24.1.2014, 10 U 7/13, Abruf-Nr. 142810 unter www.iww.de.


Leistungsbeschreibung:

Leistung muss nicht mangelhaft sein, wenn anderes Produkt als vereinbart eingebaut wird

| Nicht jede Produktbeschreibung der bei der Erstellung eines Werks zu verwendenden Materialien ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt a.M. Dies sei nach Ansicht der Richter vielmehr danach zu entscheiden, ob sich feststellen lasse, dass der Besteller erkennbar großen Wert gerade auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt. Verwende der Unternehmer bei der Ausführung von Abdichtungsarbeiten nicht das als Abdichtungsbahn vereinbarte, sondern ein anderes Produkt, müsse dies auch nicht unbedingt ein Mangel des Werks sein. Das andere Produkt sei vielmehr akzeptabel, wenn es mit dem vereinbarten Material technisch gleichwertig und im Einkaufspreis bis auf wenige Cent gleich teuer sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bestellers zurückgewiesen.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.5.2013, 15 U 251/11, Abruf-Nr. 142807 unter www.iww.de.; BGH, Beschluss vom 10.7.2014, VII ZR 310/13.


Baumangel:

Ist die Nutzung beeinträchtigt, ist der Mangel wesentlich

| Ob ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des Mangels, seines Umfangs und seiner Auswirkungen ab. |

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. aufmerksam. In dem betroffenen Fall wurde um die angeblich unzureichende Qualität eines Betonbodens gestritten. Die Richter entschieden, dass diese einen wesentlichen Mangel darstelle, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt werde.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.9.2013, 14 U 129/12, Abruf-Nr. 142809 unter www.iww.de.


Architektenvertrag:

Vertragskündigung bei unberechtigtem Führen der Berufsbezeichnung Architekt

| Der Auftraggeber darf den Architektenvertrag kündigen, wenn sein Vertragspartner gar nicht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen. |

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Honorarklage eines Innenarchitekten gegen seinen Auftraggeber ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Berufsbezeichnung Architekt nur von Personen geführt werden dürfe, die mit dieser Bezeichnung in der Architektenliste eingetragen seien. Um eingetragen zu werden müsse der Betroffene in der Lage sein, die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung zu erfüllen. Dabei werde zwischen den Fachrichtungen Architektur und Innenarchitektur unterschieden. Wer Innenarchitekt sei, dürfe den Titel „Architekt“ nicht führen. Dies hätte er dem künftigen Auftraggeber grundsätzlich schon bei Vertragsverhandlungen offenbaren müssen. Verletze er diese Aufklärungspflicht, könne der Auftraggeber den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder aus wichtigem Grund kündigen. Seien die bis dahin erbrachten Leistungen für den Auftraggeber unbrauchbar und hätten sie keinen selbstständigen Wert, entfalle zudem auch der Honoraranspruch.

Quelle | Urteil des OLG Oldenburg vom 21.5.2014, 3 U 71/13, Abruf-Nr. 142808 unter www.iww.de.

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