Baurecht Info - 12.2015

Bauordnungsrecht:

Ungenehmigte baurechtswidrige Garage muss beseitigt werden

| Eine im Rohbau ohne Baugenehmigung errichtete Garage, die die baurechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz nicht einhält, muss beseitigt werden. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Hauseigentümers. Dieser hatte an der westlichen Grenze seines Grundstücks eine Garage ohne Baugenehmigung errichtet. Noch bevor er sie fertiggestellt hatte, verfügte der beklagte Landkreis, dass er das im Rohbau errichtete Gebäude wieder entfernen müsse. Daraufhin stellte der Kläger den Antrag auf einen Bauvorbescheid, das Garagengebäude auf einem weiter östlich auf dem Grundstück gelegenen Standort zu errichten. Das lehnte der Landkreis ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab.

Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Die Richter machten deutlich, dass die Beseitigungsverfügung für das am westlichen Grundstücksrand errichtete Garagengebäude rechtmäßig sei. Denn das Gebäude verstoße gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen positiven Bauvorbescheid für die geplante Garage auf dem Alternativstandort. Denn an diesem Standort sei die Erschließung der geplanten Garage in straßenrechtlicher Hinsicht nicht gesichert, weil sie nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Eine Verbindung zur Landstraße sei wegen der Gebäude im östlichen Teil des Grundstücks versperrt. Der Grasstreifen an der westlichen Grenze des Grundstücks sei nicht der Öffentlichkeit gewidmet und auch kein Wirtschaftsweg. Nach seinen Erläuterungen im Verwaltungsverfahren sei es dem Kläger bei seiner „Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ auch darum gegangen, das Grundstück verlassen zu können, etwa für Arbeiten im eigenen Wald.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2015, 8 A 10833/15.OVG, Abruf-Nr. 145842 unter www.iww.de.


Ordnungsrecht:

Stadt kann Plakatwerbung an Verkehrsflächen untersagen

| Eine Stadt kann durch eine ordnungsbehördliche Verordnung Plakatwerbung auch auf privaten Flächen untersagen, die an Verkehrsflächen angrenzen.

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Siegen bestätigt. Der Betroffene betreibt in Siegen eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen. Im Januar und Februar 2014 ließ er im Stadtgebiet von Siegen Plakate für die Veranstaltung Hund & Heimtier aufhängen, die im Februar 2014 in der Siegerlandhalle stattfand. Die Werbeplakate wurden im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen – jeweils mit Zustimmung der Eigentümer – so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Die Stadt Siegen hatte nicht genehmigt, dass die Plakate angebracht werden durften. Sie erließ daher gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 500 EUR. Dabei wurden auch frühere einschlägige Verstöße berücksichtigt. Das Amtsgericht Siegen bestätigte das Bußgeld mit seinem erstinstanzlichen Urteil.

Der Betroffene hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie blieb jedoch erfolglos. Das OLG Hamm entschied, dass er zu Recht von der Stadt Siegen mit dem Bußgeld belegt worden sei, weil er vorsätzlich gegen die einschlägige Bestimmung der ordnungsbehördlichen Verordnung verstoßen habe.

Die Stadt Siegen sei ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzten, in ihrem Stadtgebiet zu untersagen. Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet Siegen. Um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, dürfe ein Stadtbild nicht durch sog. wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werden. Werde an besonders frequentierten öffentlichen Straßen in auffälliger Weise plakatiert, bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden.

Das Verbot dürfe sich auch auf private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, die an öffentlichen Straßen und Anlagen liegen. Diese Werbeflächen würden häufig gewählt, um sich Kosten und Mühen für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle. Schließlich sei das Verbot nicht unverhältnismäßig. Es hätten genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung gestanden.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 22.9.2015, 1 RBs 1/15, Abruf-Nr. 145841 unter www.iww.de.


Zweckentfremdungsverbot:

Abriss von Wohnraum ist nicht immer eine verbotene Zweckentfremdung

| Der Abriss von Mietwohnraum verstößt nicht gegen das Verbot der Zweckentfremdung, wenn auf demselben Grundstück Eigentumswohnungen entstehen sollen. |

Das ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. Die Antragstellerin besitzt ein Grundstück in Berlin. Dort steht ein seit 2011 leerstehendes Mehrfamilienhaus. Die Antragstellerin möchte dieses Wohngebäude abreißen. Sie plant einen Neubau zu errichten. Dieser soll 58 Eigentumswohnungen mit einer Größe zwischen 40 qm und 96 qm umfassen. Das Bezirksamt forderte die Antragstellerin sofort vollziehbar auf, das Haus instand zu setzen und 15 Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen. Durch den geplanten Neubau von Eigentumswohnungen werde einem Teil der Bevölkerung bezahlbarer Wohnraum entzogen.

Das VG stoppte die behördliche Anordnung. Der mit dem Abriss einhergehende Verlust von Wohnraum sei hinzunehmen, weil zugleich angemessener Ersatzwohnraum geschaffen werde. Das seit 2014 in Berlin geltende Zweckentfremdungsverbot solle nur verhindern, dass vorhandener Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen werde, indem etwa Wohn- in Gewerberaum oder in Ferienwohnungen umgewandelt werde. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung könne daher beanspruchen, wer für den geplanten Abriss von Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum verlässlich schaffe. Dies sei hier der Fall. Dem stehe weder der höhere Standard der neuen Wohnungen noch der Umstand entgegen, dass statt Mietwohnraum nunmehr Eigentumswohnungen entstünden. Eine Grenze sei erst erreicht, wenn Wohnungen im Luxussegment entstünden. Das sei hier nicht erkennbar.

Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2015, 1 L 317/15, Abruf-Nr. 145840 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

| Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes angenommen. Künftig können Gemeinden und Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsbehelf einlegen, wenn sie von den Ergebnissen einer Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen sind. |

Damit soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt werden. Der EuGH hatte festgestellt, dass die bisherige Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit der Umsetzungsfrist der Umweltverträglichkeitsprüfung-Richtlinie der EU nicht vereinbar ist. Das Urteil geht auf den Streit um die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens zurück. Es war beanstandet worden, dass die dem Beschluss zur Errichtung vorausgegangene Umweltverträglichkeitsprüfung mangelhaft gewesen sei. Der EuGH kam daraufhin zu dem Schluss, dass Betroffene die Möglichkeit haben müssen, sowohl gegen eine nicht durchgeführte als auch gegen eine fehlerhaft durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung klagen zu können. Im Gesetz wird nun klargestellt, dass es bereits nach geltendem Recht möglich ist, ein gerichtliches Verfahren auszusetzen, bis Verfahrensfehler geheilt worden sind.

Quelle | Deutscher Bundestag; EuGH, Urteil vom 7.11.2013, C-72/12

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