Baurecht Info - 12.2016

29.11.2016
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Grundbuchrecht:

Nachweis der Geschäftsfähigkeit im Grundbuchverfahren

| Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist. Für den Nachweis gilt der Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel, die Geschäftsunfähigkeit hingegen die Ausnahme ist. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) München. Hat das Grundbuchamt ernste Zweifel an der Geschäftsfähigkeit (hier: auf einem Attest über die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers beruhende Zweifel), stehen diese der beantragten Eintragung entgegen. Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass der Notar offenbar von Geschäftsfähigkeit ausgegangen ist, weil er beurkundet hat (§ 11 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Vielmehr obliegt es dann dem Antragsteller im Grundbuchverfahren, die vorhandenen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit so weit auszuräumen, dass wieder vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Die Erwerberin muss daher die durch das ärztliche Attest begründeten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers ausräumen.

Quelle | OLG München, Urteil vom 27.9.2016, 34 Wx 235/16, Abruf-Nr. 189394 unter www.iww.de.

 


Grundbuchrecht:

Eigentumseintragung im Grundbuch ist anfechtbar

| Wird jemand zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (hier: Identitätsdiebstahl), kann er mit der Beschwerde nach §§ 71, 73 GBO beantragen, dass die vor ihm eingetragene Person berichtigt oder gelöscht und wieder eingetragen wird. |

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hingewiesen. Um eine nicht anfechtbare Eintragung im Sinne der Grundbuchordnung handelt es sich nur, wenn sie unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht. Dies ist ausgeschlossen, wenn sich an die angegriffene Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2015, 15 W 499/15, Abruf-Nr. 146668 unter www.iww.de.

 


Bauaufsichtsrecht:

Keinen Anspruch die Unterbringung von 15 Flüchtlingen in benachbarter Doppelhaushälfte zu untersagen

| Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass die Unterbringung von 15 Flüchtlingen in der benachbarten Doppelhaushälfte untersagt wird. Denn eine solche Unterbringung stellt jedenfalls dann eine zulässige Wohnnutzung dar, wenn keine Überbelegung vorliegt. |

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden. In dem Fall hatte eine Stadt mit dem Eigentümer einer Doppelhaushälfte vereinbart, dass dieser von November 2015 bis Oktober 2020 in seinen Räumlichkeiten Flüchtlinge aufnimmt. Die Doppelhaushälfte verfügte über zwei Drei-Zimmer-Wohnungen. Entsprechend der Vereinbarung zogen im November 2015 15 Flüchtlinge aus Afghanistan und Syrien in das Haus. Die Eigentümerin der benachbarten Doppelhaushälfte war damit jedoch nicht einverstanden. Sie beantragte per einstweiliger Anordnung, den Einzug zu stoppen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden untersagte sofort die Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen. Seiner Ansicht nach habe keine Wohnnutzung vorgelegen. Darum sei die Nachbarin in ihren Rechten verletzt worden. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Beschwerde ein.

Der VGH Hessen entschied zugunsten des Hauseigentümers. Die Unterbringung der 15 Flüchtlinge in der Doppelhaushälfte habe angesichts der auf Dauer angelegten, freiwilligen und eigengestalteten Lebensführung eine zulässige Wohnnutzung dargestellt und sei daher mit dem Charakter der näheren Umgebung vereinbar gewesen. Insbesondere habe keine Überbelegung vorgelegen.

Ebenso rechtfertigen eventuelle Lärmstörungen keine Untersagung der Unterbringung. Denn Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner in einem benachbarten Anwesen ausgehen, können nur durch das Polizei- und Ordnungsrecht sowie des zivilen Nachbarrechts beseitigt werden.

Quelle | VGH Hessen, Urteil vom 3.3.2016, 4 B 403/16, Abruf-Nr. 189963 unter www.iww.de.

 


Bauvertrag:

Ohne Kenntnis von fehlender Gewerbeanmeldung wird der Bauvertrag nicht nichtig

| Ein einseitiger Verstoß gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes – wie z. B. fehlende Gewerbeanmeldung – führt nicht zur einer Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags, wenn der Vertragspartner keine Kenntnis von dem Verstoß hat. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Relevant für die Nichtigkeit sind allein die in § 1 SchwarzArbG aufgeführten sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten, nicht die gewerbe- und handwerksordnungsrechtlichen Pflichten. Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof allein wegen der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle eine Nichtigkeit verneint hat. Ebenso wäre es unangemessen, wenn allein aus dem Verstoß gegen § 14 GewO (Gewerbeanmeldung) die zivilrechtliche Nichtigkeit eines Vertrags abgeleitet würde, obwohl die gewerberechtliche Pflicht des § 14 GewO nur eine der Parteien betrifft.

Würde man im Fall eines einseitigen Verstoßes die Nichtigkeit annehmen, würde dies zu einer nicht hinnehmbaren Konsequenz führen. Dann könnte nämlich der Besteller einer Werkleistung weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn nachträglich ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG hervortritt.

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.2.2016 und 1.3.2016, 23 U 110/15, Abruf-Nr. 189962 unter www.iww.de.

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