Baurecht Info - 12.2023

4.12.2023
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Betriebserlaubnis:

Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegiert

| Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen. |

Wenn Spielhalle oder Spielbank vorhanden ist, sind keine Sportwetten möglich

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist zudem, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen.

Trennungsgebot

Unter Berufung auf dieses sog. Trennungsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis in Mülheim/Ruhr ab. Das VG hat diese Bescheide in ihren Urteilen bestätigt und ausgeführt: Das Trennungsgebot begründet grundsätzlich keine einseitige Privilegierung von Spielhallen bzw. Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen.

Vielmehr setzt sich im Fall des Zusammentreffens der unterschiedlichen Glücksspielangebote in einem Gebäude oder Gebäudekomplex regelmäßig das am jeweiligen Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der hinzutretenden Glücksspielstätte durch, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Spielhalle bzw. Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handelt.

Gemeinwohl überwiegt

Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen das Trennungsgebot bestehen nicht. Denn das Gemeinwohlziel, einem übermäßigen Spieltrieb zu begegnen, indem der unmittelbare Kontakt zwischen den verschiedenen Glücksspielarten in räumlicher Nähe vermieden wird, ist von überragender Bedeutung. Demgegenüber tritt der Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern zurück.

Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteile vom 4.10.2023, 3 K 7177/21 und 3 K 7178/21, PM vom 4.10.2023


Lärmimmissionen:

Tischtennisplatte auf Spielplatz darf bleiben

| Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses abgewiesen, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt. |

Lärmbelästigung durch Tischtennisplatte?

Der Klägerin gehört ein Einfamilienhaus in einem Dorfgebiet der beklagten Ortsgemeinde. Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich ein von der Ortsgemeinde betriebener Kinderspielplatz, der ausweislich der Beschilderung die Benutzung für Kinder unter 14 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage zur Wehr, mit der sie die Entfernung der Tischtennisplatte, hilfsweise die zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs von Dritten begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Benutzung der Tischtennisplatte gehe mit erheblichen Lärmbelästigungen, auch während der Ruhezeiten, einher. Zudem werde die Tischtennisplatte nicht nur von Kindern, sondern auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen bespielt.

Ortsbesichtigung

Das VG hat die Klage nach einer Ortbesichtigung abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung der Tischtennisplatte bestehe nicht. Schädliche, der Beklagten zurechenbare Umwelteinwirkungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften lägen hier nicht vor.

Privilegierte und sozialadäquate Geräusche

Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, würden vom Gesetzgeber privilegiert und stellten im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Dies treffe auch auf den vorliegenden Spielplatz zu. Dieser sei nach seiner Gesamtkonzeption auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz mitsamt Tischtennisplatte stelle auch keinen von der Privilegierung abweichenden Sonderfall dar. Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen.

Keine Schutzbedürftigkeit

Zudem sei die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes aufgrund dessen Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien.

Missbräuchliche Nutzung ist durch Polizei und Ordnungsrecht zu unterbinden

Schließlich habe die Klägerin mangels subjektiv-rechtlichen Anspruchs auch keinen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten bzw. die Benutzung durch Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen seien. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Beklagten mangels Schaffung besonderer Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien daher polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle | VG Trier, Urteil vom 24.7.2023, 9 K 1721/23.TR, PM 14/23

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