Steuerrecht Info - 11.2015

Alle Steuerzahler:

Neues zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

| Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Kinderbetreuungskosten Stellung genommen und damit das Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2012 in wichtigen Punkten ergänzt. |

Voraussetzungen

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Kosten für die Kinderbetreuung (nicht: Verpflegung, Unterricht),
  • Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen,
  • Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (ohne Altersbeschränkung, wenn Behinderung – außerstande, sich selbst zu unterhalten – vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist),
  • Rechnung liegt vor (ggf. Alternativnachweis, z.B. Vertrag, zulässig),
  • Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers (unbare Zahlung).

Klarstellungen der OFD Niedersachsen

Grundsätzlich schließen sich das Betreuungsgeld und eine Kinderbetreuung gegenseitig aus. Das Betreuungsgeld wird jedoch in solchen Fällen weiter gewährt, die in § 4a Abs. 2 BEEG (= Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) ausdrücklich genannt sind (z.B. schwere Krankheit). Ist dies der Fall, ist das Betreuungsgeld beim Sonderausgabenabzug nicht mindernd zu berücksichtigen.

Der Sonderausgabenabzug entfällt nicht, wenn die Betreuungsleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, vom Konto eines Dritten bezahlt worden ist (abgekürzter Zahlungsweg). Ob der Steuerpflichtige dem Dritten die Aufwendungen erstattet, ist insoweit irrelevant.

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist grundsätzlich nur der Elternteil zum Sonderausgabenabzug berechtigt, der die Kosten getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Hat nur der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Kinderbetreuungsvertrag abgeschlossen und zahlt auch nur dieser Elternteil das Entgelt von seinem Konto, so kann der Sonderausgabenabzug weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugeordnet werden. Hier gilt es also, gegenzusteuern.

Quelle | OFD Niedersachsen vom 27.4.2015, S 2221b – 1 – St 236, Abruf-Nr. 144778 unter www.iww.de.


Kapitalanleger:

Kein Anspruch auf Günstigerprüfung nach Bestandskraft des Steuerbescheids

| Ein Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat grundsätzlich nur bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids – also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist – Aussicht auf Erfolg. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund | Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann beispielsweise bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

Quelle | BFH, Urteil vom 12.5.2015, VIII R 14/13, Abruf-Nr. 179252 unter www.iww.de.


Umsatzsteuerzahler:

Zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

| Wer zahlreiche Gegenstände über Internet-Handelsplattformen (z.B. eBay) verkauft, bei dem stellt sich die Frage, ob dadurch eine unternehmerische Tätigkeit begründet wird. Die Rechtsprechung zeigt, dass es hierbei auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), der über den Verkauf von Pelzmänteln und -jacken im Rahmen einer Haushaltsauflösung zu entscheiden hatte. |

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte in 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für rund 90.000 EUR. Nach ihren Angaben stammten die Pelzmäntel aus der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter. Die umfangreiche private Pelzmantelsammlung habe diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße schon mal ändern könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.

Das Finanzamt erfuhr von den Verkäufen durch eine anonyme Anzeige und setzte Umsatzsteuer fest. Die Angaben der Verkäuferin hielt es nicht für glaubhaft. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen gab der Klage statt, da lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft worden seien. Dieser Beurteilung folgte der BFH in der Revision nicht.

Nach Ansicht des BFH handelte es sich nicht um die Tätigkeit eines privaten Sammlers, da keine eigenen, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter – verkauft wurden. Diese Gegenstände sind (anders als z.B. Briefmarken oder Münzen) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm differierenden Ärmellängen war für den BFH nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt wurde.

Hinweis | Maßgebliches Kriterium für eine unternehmerische Tätigkeit ist, ob der Verkäufer (wie z.B. ein Händler) aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH hier ausgegangen. Die begrenzte Dauer der Tätigkeit führte zu keiner anderen Beurteilung.

Quelle | BFH, Urteil vom 12.8.2015, XI R 43/13, Abruf-Nr. 179704 unter www.iww.de.


Alle Steuerzahler:

Ehegatte im Pflegeheim: Zusammenveranlagung trotz neuem Lebenspartner?

| Ist einem Ehepaar, bei dem ein Ehegatte wegen schwerer Demenz im Pflegeheim lebt, die steuerliche Zusammenveranlagung zu gewähren, wenn der gesunde Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt? Das Finanzgericht Niedersachsen hat den Splittingtarif gewährt, jetzt ist der Bundesfinanzhof gefragt. |

Hintergrund | Die Zusammenveranlagung setzt voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben liegt dann vor, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist.

Im Streitfall kam das Finanzgericht Niedersachsen zu der Überzeugung, dass der Mann die persönliche und geistige Gemeinschaft mit seiner Ehefrau aufrechterhalten hatte, soweit dies umständehalber möglich war. Er hatte die Fürsorge für seine Ehefrau erbracht, die er angesichts der schwierigen Gesamtumstände leisten konnte. Es war nicht zu erkennen, dass er sich infolge der Aufnahme der neuen Beziehung von seiner Ehefrau distanziert hätte. Insofern habe der Ehemann, so das Finanzgericht, nicht von seiner Frau dauernd getrennt gelebt.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 23.6.2015, 13 K 225/14, Rev. BFH III R 15/15, Abruf-Nr. 145372 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Wann wirken sich die Änderungen beim Kindergeld, Grundfreibetrag & Co. aus?

| Bereits im Juli wurde das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bund der Steuerzahler hat nun zusammengestellt, wann sich die jeweiligen Änderungen im Geldbeutel bemerkbar machen. |

Seit September wird das erhöhte Kindergeld ausgezahlt, sodass Eltern im Monat 4 EUR mehr pro Kind erhalten. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung im Herbst erfolgen.

Von dem höheren Grundfreibetrag für 2015 (8.472 EUR anstatt 8.354 EUR) profitieren Arbeitnehmer mit der Dezember-Lohnabrechnung. Bei einem Single beträgt die Entlastung maximal 23 EUR, bei Ehepaaren 46 EUR, so der Bund der Steuerzahler. Bei Freiberuflern/Gewerbetreibenden wirkt sich die Anhebung im Einkommensteuerbescheid 2015 aus.

Rückwirkend ab Januar 2015 gilt für Alleinerziehende ein Entlastungsbetrag von 1.908 EUR pro Jahr (Anhebung um 600 EUR). Der höhere Betrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehenden mit der Steuerklasse II ab Dezember 2015 automatisch angerechnet.

Hinweis | Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um weitere 240 EUR je Kind – allerdings nicht automatisch. Hierzu muss ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt gestellt werden. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Berücksichtigung über die Einkommensteuerveranlagung.

Quelle | Bund der Steuerzahler vom 18.9.2015: „Höheres Kindergeld ab September – höheres Gehalt erst im Dezember“.

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