Steuerrecht Info - 11.2022

1.11.2022
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Energetische Gebäudesanierung:

Kosten für den Energieberater sind nicht auf mehrere Jahre zu verteilen

| Energiesparmaßnahmen an und in Gebäuden sind zurzeit gefragt, wie nie. Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35c EStG) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind. |

Voraussetzungen

Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 Euro jährlich) und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Kosten für den Energieberater

Kosten für den Energieberater sind in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung (40.000 Euro) und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr (je 14.000 Euro) und im übernächsten Kalenderjahr (12.000 Euro) umfasst.

Beispiel

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2021: 175.000 Euro, Kosten für den Energieberater: 10.000 Euro.

  • 2021: 7 % von 175.000 Euro = 12.250 Euro,
  • aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung in Höhe von 1.750 Euro bis 14.000 Euro
  • 2022: wie 2021 (7 %) = 12.250 Euro
  • 2023: 6 % von 175.000 Euro = 10.500 Euro
  • Folge: Es werden nur 1.750 Euro der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 Euro) noch 3.250 Euro unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2022/1 vom 3.1.2022, VI 306 – S 2296c – 001, Abruf-Nr. 230346 unter www.iww.de


Einnahmen-Überschussrechnung:

Umsatzsteuer kein durchlaufender Posten

| Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat kürzlich die bisherige Sichtweise bzw. Handhabung bestätigt: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind vom Unternehmer vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten. Es handelt sich hierbei vielmehr um in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. |

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2022, 2 K 55/21


GmbH-Gesellschafter:

Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Verrechnungskontos

| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird. |

Das war geschehen

Ein an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger beauftragte diese mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich er durch Belastung seines Gesellschafterverrechnungskontos. In seiner Steuererklärung machte er eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der BFH befand.

Ohne Banküberweisung keine Steuererstattung

Die Zahlung muss mit Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt werden. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Quelle | BFH, Beschluss vom 9.6.2022, VI R 23/20, Abruf-Nr. 231066 unter www.iww.de


Steuervergünstigung:

Erschütterung des für eine private Pkw-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises

| Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung sind betrieblich genutzte Pkw und ihre steuerliche Einordnung. Der für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis kann auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw im Privatvermögen erschüttert werden. Dies hat aktuell das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. |

Das war passiert

Zum Haushalt der verheirateten Steuerpflichtigen gehörten in den Streitjahren 2015 und 2016 zwei volljährige Kinder. Im Privatvermögen hielten sie im Streitzeitraum (teilweise nacheinander) insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie von den Kindern genutzt wurden. Der Ehemann unterhielt auf dem Grundstück, auf dem sich auch das Wohnhaus der Familie befand, einen Gartenbaubetrieb. Hauptberuflich war er aber anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt, wobei der Weg zur Arbeitsstätte nur rund zwei Kilometer betrug. Die Ehefrau arbeitete neben 20 weiteren Arbeitnehmern bzw. Aushilfen auf Mini-Job-Basis im Betrieb ihres Ehemanns.

Dienstwagen ohne Fahrtenbuchführung

Im Betriebsvermögen hielt der Ehemann neben einem dem Vorarbeiter zugeordneten Dienstwagen einen BMW X3 und ab Februar 2015 einen Ford Ranger, für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Für den BMW versteuerte er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Für den Ford Ranger setzte er keinen privaten Nutzungsanteil an.

Finanzamt: Privatnutzung des Ford Ranger

Demgegenüber wandte das Finanzamt auch für den Ford Ranger die Ein-Prozent-Regelung an, da die privaten Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht mit diesem Pkw vergleichbar seien und nicht allen Familienmitgliedern jederzeit ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe.

Die Eheleute machten geltend, dass der Ford Ranger den Mitarbeitern des Betriebs arbeitstäglich permanent als Zugmaschine zur Verfügung stehen müsse. Aufgrund des Verschmutzungszustands sei es lebensfremd, dieses Fahrzeug an Wochenenden für Familienfahrten zu nutzen. Hierfür bleibe wegen der geringen jährlichen Fahrleistung von durchschnittlich 8.900 km auch kein Raum.

Das FG Münster gelangte letztlich zu der Überzeugung, dass der Ford Ranger in den Streitjahren nicht privat genutzt wurde.

Beweis des ersten Anscheins: Wenn Fahrzeug zur Verfügung steht, dann privat genutzt

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher Anscheinsbeweis kann jedoch (wie im Streitfall) erschüttert werden.

Zwar handelt es sich bei dem Ford Ranger um ein Fahrzeug, das sich typischerweise auch für eine Privatnutzung eignet. Auch der ebenfalls privat genutzte betriebliche BMW X3 konnte den Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Denn er stand wegen der betrieblichen Nutzung nicht vollumfänglich für Privatfahrten zur Verfügung.

Letztlich hat sich das FG aber gegen den Beweis des ersten Anscheins und damit gegen eine Privatnutzung ausgesprochen und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:

Es ist nachvollziehbar, dass der Ford Ranger aufgrund seiner Zugkraft permanent im Betrieb eingesetzt wurde. Darüber hinaus konnte der Ehemann den Pkw nicht den ganzen (Arbeits-)Tag über selbst nutzen, da er in den normalen Arbeitszeiten seiner Angestelltentätigkeit nachgegangen ist. Hierdurch war die Möglichkeit einer Privatnutzung erheblich eingeschränkt.

Ferner berücksichtigte das FG Münster, dass beide Eheleute für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wegen der kurzen Entfernungen keinen Pkw benötigten.

Beachten Sie | Den Anscheinsbeweis zu entkräften, ist alles andere als einfach. Hier kommt es in der Praxis auf den Einzelfall an. Wollen Steuerpflichtige die Ein-Prozent-Regelung vermeiden, sind sie mit der Führung eines (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs auf der sicheren Seite.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 16.8.2022, 6 K 2688/19 E, PM Nr. 18 vom 15.9.2022, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 231268 unter www.iww.de

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