Verkehrsrecht Info - 03.2015

Mietwagen:

Gehbehindert: Mietwagen auch bei weniger als 20 km am Tag

| Die Faustregel, dass der Geschädigte bei einer Mietwagennutzung von unter 20 km/Tag unter Umständen auf ein Taxi verwiesen werden kann, ist keine starre Grenze, sondern jeweils am Einzelfall zu beurteilen. |

So entschied es das Amtsgericht Lüdinghausen im Fall eines Unfallgeschädigten, der schwer gehbehindert war. Sein Schwerbehindertenausweis wies die Stufe G80 aus. Er ist Witwer und führt seinen Haushalt allein im eigenen Haus. Zudem ist er ehrenamtlich in der örtlichen Kommunalpolitik engagiert und deshalb mehrmals täglich auf die Nutzung eines Pkw für Kurzstrecken innerhalb des Gemeindegebiets angewiesen. An seinem Wohnort ist kein Taxi-Unternehmen ansässig. Der Versicherer lehnte eine Übernahme der Mietwagenkosten wegen Unterschreitung der 20 km/Tag ab.

Das Gericht hat aber genauer hingeschaut. Manchmal, so das Gericht, komme es auf die Verfügbarkeit des Fahrzeugs an. Insbesondere dort, wo kein Taxiunternehmer ansässig ist, seien die Wartezeiten auf das Taxi unzumutbar, wenn es nur um kurze zu überwindende Strecken gehe. Genauso hat auch das Amtsgericht Oranienburg entschieden. Bei einer nachgewiesenen Gehbehinderung komme es auf den Kilometerverbrauch mit dem Mietwagen nicht an.

Quelle | Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.9.2014, 12 C 37/14, Abruf-Nr. 143571  ; Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 18.12.2014, 21 C 197/14, Abruf-Nr. 143617  unter www.iww.de.


Ordnungswidrigkeit:

Reduzierung der Geldbuße bei einem Überholverstoß

| Weist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß Besonderheiten aus, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden. |

Diesen Hinweis gab das Amtsgericht Lüdinghausen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die zur Reduzierung der Geldbuße führenden Besonderheiten hat das Gericht darin gesehen, dass der Betroffene einen Lkw überholt hatte, der während des Überholens den Seitenstreifen einer Bundesstraße befuhr, um für den Betroffenen „Platz“ zu machen. Auch das sei zwar ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Es handele sich aber um ein „atypisches Überholen“, das die Reduzierung der Geldbuße rechtfertige.

Quelle | AG Lüdinghausen, Beschluss vom 2.10.2014, 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14, Abruf-Nr. 143352  unter www.iww.de.


Mobiltelefon:

Bloße Ortsveränderung ist kein Benutzen

| Vom möglichen Wortsinn des Terminus „Benutzen“ ist die bloße Ortsveränderung eines Mobiltelefons nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist. |Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln und sprach eine Autofahrerin vom Vorwurf frei, ein Handy während der Fahrt genutzt zu haben. Die Frau hatte während der Fahrt ein eingeschaltetes Mobiltelefon in ihrer Handtasche. Als dieses klingelte, versuchte der mitfahrende Sohn es in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Frau. Diese suchte – während sie die Fahrt als Führerin des Fahrzeugs fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es an ihren Sohn. Entsprechend der Einlassung der Frau hat das Gericht unterstellt, dass sie vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display schaute. Der Sohn nahm dann das Gespräch entgegen. Darin konnten die Richter noch keine Benutzung im Sinne des Gesetzes erkennen. Es entspreche allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliege, wenn das Mobiltelefon lediglich aufgenommen werde, um es andernorts wieder abzulegen.

Hinweis | Die Rechtsprechung zum Verbot von Mobil- oder Autotelefonen während der Fahrt ist mittlerweile sehr unübersichtlich. Oft kommt es auf Kleinigkeiten an. Weglegen des klingelnden Handys, ohne auf das Display zu schauen ist straflos. Weglegen und schauen wäre dagegen ein Verstoß. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2014, 1 RBs 284/14, Abruf-Nr. 143610  unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Fahrzeugschaden in der Waschanlage – Kunde muss auf Besonderheiten seines Fahrzeugs hinweisen

| Eine Portalwaschanlage muss nicht für sämtliche Fahrzeugtypen geeignet sein. Weist ein Kunde, trotz eines Hinweises in den AGB des Waschanlagenbetreibers, nicht auf Besonderheiten an seinem Fahrzeug hin, die zu einer Beschädigung führen können, haftet der Betreiber nicht für die am Fahrzeug entstandenen Schäden. |

Das entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. In dem betreffenden Fall handelte es sich bei dem Fahrzeug um einen über 2 m hohen Mercedes G 500 mit einem an der Hecktür angebrachten Reserverad. Beim Waschvorgang blieb eine Bürste unter dem Reserverad hängen und hob das Fahrzeug an. Dabei soll die Hecktüraufhängung verbogen worden sein. Nach Nr. 2 der AGB des Betreibers, die gut sichtbar ausgehängt waren, wäre der Mercedes-Fahrer verpflichtet gewesen, vor der Benutzung der Anlage auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen konnten.

Da er dies nicht getan hatte, und die Anlage technisch in Ordnung war (57 weitere Fahrzeuge wurden an diesem Tag ohne Probleme gewaschen), ging er leer aus. Das Gericht musste daher nicht einmal entscheiden, ob die Schäden in der Waschanlage entstanden waren.

Quelle | Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 3.3.2014, 237 C 288/13, Abruf-Nr. 142078  unter www.iww.de.


Verkehrssicherungspflicht:

Hobelspäne sind ungeeignete Streumittel bei glatten Gehwegen

| Hobelspäne ohne abstumpfende Wirkung sind keine geeigneten Streumittel für einen eisglatten Gehweg. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in dem Schadenersatzprozess einer auf einem eisglatten Gehweg gestürzten Fußgängerin festgestellt. Entsprechend hat es die für die Verkehrssicherungspflicht Verantwortlichen zum Schadenersatz verurteilt. Die im Jahre 1954 geborene Klägerin stürzte im Januar 2011 auf dem Gehweg vor einem Haus. Den eisglatten Gehweg hatte die Mieterin mit Hobelspänen abgestreut. Bei dem Sturz brach sich die Klägerin einen Oberarm. Ihre Verletzung musste in der Folgezeit operiert werden. Im vorliegenden Prozess verlangt sie die Feststellung, dass Mieterin und Vermieter verpflichtet sind, ihr die durch den Sturz verursachten, derzeit noch nicht näher zu beziffernden Schäden zu ersetzen. Vermieter und Mieterin haben gemeint, ihrer winterlichen Streupflicht mit dem Aufbringen der Hobelspäne genügt zu haben. Die Mieterin hatte zudem geltend gemacht, dass ihre Streumittel aufgrund der seit Dezember 2010 herrschenden extremen winterlichen Verhältnisse seinerzeit aufgebraucht und andere Streumittel nicht mehr zu erwerben gewesen seien.

Die Richter am OLG entschieden, dass Mieterin und Vermieter verpflichtet seien, der Klägerin 50 Prozent des ihr durch den Sturz auf dem Gehweg entstandenen Schadens zu ersetzen. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass sie auf dem glatten Bürgersteig vor dem Haus der beiden ausgerutscht und gestürzt sei. Die Glätte beruhe auf einem verkehrswidrigen Zustand des Gehwegs, für den Mieterin und Vermieter verantwortlich seien.

Die Mieterin habe nach dem Mietvertrag den Winterdienst zu erledigen gehabt. Diese Pflicht habe sie mit dem Streuen der Hobelspäne verletzt. Nach den Feststellungen des vom Gericht gehörten Sachverständigen hätten die verwandten Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung gehabt. Sie hätten sich mit Feuchtigkeit vollgesaugt und seien so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt geworden. Sie seien deswegen als Streumittel ungeeignet gewesen. Das hätte die Mieterin durch eine Untersuchung vor Ort leicht feststellen können. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, keine anderen Streumittel zur Verfügung gehabt zu haben. Sie habe nämlich nicht konkret dargetan, in welchem Umfang sie sich zuvor bevorratet, und wo sie vergeblich Streugut zu beschaffen versucht habe.

Der Vermieter hafte ebenfalls. Ihr sei der Einsatz der Hobelspäne bekannt gewesen. Damit habe sie die ihr insoweit obliegende Aufsichts- und Kontrollpflicht verletzt.

Die Schadenersatzverpflichtung von Mieterin und Vermieter bestehe jedoch nur in einem reduzierten Umfang, weil die Klägerin zu 50 Prozent für den Unfall mitverantwortlich sei. Sie habe eine erkennbar glatte Stelle betreten und sei gestürzt, nachdem sie zuvor den als vereist erkannten Gehweg gemieden habe und auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn gegangen sei. Zwar sei sie wegen eines Pkw kurz vor dem Unfall von der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt. Zu ihrem Eigenschutz wäre es aber geboten gewesen, die Vorbeifahrt des Pkw am Fahrbahnrand abzuwarten und den Weg erst dann auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn fortzusetzen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2014, 6 U 92/12, Abruf-Nr. 143815 unter www.iww.de.

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