Fahrverbotsplaner
Wie passt ein angeordnetes Fahrverbot in Ihren Kalender? Planen Sie den Zeitraum anhand eines bestätigten Fristbeginns oder einer ausdrücklich gewährten Viermonatsfrist.
Wirksamkeit und Verbotsfrist unterscheiden
Nach § 25 StVG kann das Verbot bereits wirksam sein, obwohl die anzurechnende Verbotsfrist wegen fehlender amtlicher Verwahrung noch nicht läuft. Ein verspätetes Abliefern verschiebt deshalb nicht einfach den gesamten Zeitraum nach hinten. Die Zentrale Bußgeldstelle Hessen erläutert diese Unterscheidung.
Wie werden die Monate gerechnet?
Der Planer zählt den angegebenen Anfangstag mit. Bei einem Monat ab dem 6. Dezember ist der 5. Januar rechnerisch der letzte Verbotstag. Fehlt der maßgebliche Tag im Zielmonat, wird dessen letzter Tag verwendet. Es wird nicht pauschal mit 30 Tagen gerechnet. Zum Kalenderprinzip: § 188 BGB; ein praktisches Beispiel bietet der ADAC zum Fahrverbot.
Welche Fälle sind erfasst?
Erfasst ist ein einzelnes Fahrverbot von ein bis drei Monaten nach § 25 StVG mit deutschem Führerscheindokument. Die Viermonatsfrist muss aus der Entscheidung hervorgehen. Ihre Voraussetzungen und die Rechtskraft werden nicht automatisch ermittelt. Für einen bereits bestätigten Fristbeginn ist kein Viermonatsfenster erforderlich.
Mehrere Fahrverbote, Anrechnungen, Unterbrechungen und ausländische Führerscheine erfordern eine gesonderte Prüfung. Ein strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB folgt eigenen Regeln. Die Ausgabe bestätigt keine Fahrberechtigung. Stand: 23. Oktober 2026.






