Probezeit-Check

Welche Probezeitmaßnahme kann nach einem Verstoß folgen? Prüfen Sie den regulären Stufenablauf anhand Ihrer Bescheide, der Einordnung der Taten und bisheriger Maßnahmen.

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Ordnen Sie die nächste mögliche Probezeitmaßnahme anhand bestätigter Verstöße und des bisherigen Ablaufs ein. Der Check zählt nicht einfach alle früheren Verstöße zusammen.

Auch eine verlängerte erste Probezeit gehört zur ersten Antwort. Maßgeblich ist die Tatzeit; die Entscheidung kann später rechtskräftig werden. AM, L und T allein haben keine Probezeit.

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Was sind A- und B-Verstöße?

Die Einordnung ergibt sich aus Anlage 12 FeV. A bezeichnet schwerwiegende, B weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Der Check übernimmt eine bestätigte Einordnung. Er bestimmt sie nicht allein aus einer Geldbuße oder der Zahl der Punkte. Bei ungeklärtem Tatbestand wählen Sie „Unklar“.

Die Reihenfolge der Maßnahmen zählt

§ 2a StVG unterscheidet Aufbauseminar, anschließende Verwarnung und eine mögliche Entziehung. Neue Stufen knüpfen an weitere Taten nach den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten an. Früher bereits berücksichtigte Taten dürfen deshalb nicht einfach erneut mitgezählt werden.

Rechtskraft, Registerpflicht, Verwertbarkeit und Tatbegehung innerhalb der Probezeit gehören zu den Prüfpunkten. Die Entscheidung kann erst nach dem Ende der Probezeit rechtskräftig werden. Eine offene oder versäumte Seminarfrist wird im Check gesondert behandelt.

Welche Fälle brauchen eine gesonderte Prüfung?

Nach Entziehung und Neuerteilung gelten besondere Regeln. Auch Hemmungen des Probezeitablaufs, andere Eignungsmaßnahmen und mehrere Verstöße innerhalb derselben Tat können entscheidend sein. Ein Probezeitende wird hier nicht berechnet. Für die Klassen AM, L und T gelten die Ausnahmen nach § 32 FeV. Stand: 23. Oktober 2026.

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