Unfallkostenrechner
Welche Summe ergibt sich aus Ihren Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall? Erstellen Sie eine nachvollziehbare Übersicht mit Mobilitätskosten, Ihrer Haftungsannahme und bereits erhaltenen Zahlungen.
Welche Beträge gehören in die Übersicht?
Übernehmen Sie Ihre Ansätze aus Rechnungen, Kostenvoranschlägen oder einem Gutachten. Beim Fahrzeugschaden tragen Sie entweder die Reparaturkosten oder einen bereits ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand ein. Der Rechner entscheidet nicht über die richtige Abrechnungsart und prüft weder einen wirtschaftlichen Totalschaden noch die Voraussetzungen der sogenannten 130-%-Rechtsprechung.
Nach § 249 BGB ist bei Sachschäden Umsatzsteuer nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Vorsteuerabzug und andere Besonderheiten können den ersatzfähigen Betrag zusätzlich beeinflussen. Tragen Sie daher keine pauschale Mehrwertsteuer auf sämtliche Schadenspositionen auf.
Wie wirkt sich die Haftungsquote aus?
Der Rechner multipliziert die Summe mit dem von Ihnen angenommenen Anteil der Gegenseite und zieht anschließend zugeordnete Zahlungen ab. Die tatsächliche Haftungsverteilung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere nach § 17 StVG und § 254 BGB. Einzelne Positionen können rechtlich unterschiedlich zu behandeln sein; eine einheitliche Quote ist hier eine Rechenannahme.
Mietwagen oder Nutzungsausfall?
Für denselben Zeitraum wählen Sie eine der beiden Positionen. Bei Nutzungsausfall geben Sie Tagessatz und Dauer selbst vor. Der Rechner verwendet keine Fahrzeugtabelle und prüft die Voraussetzungen des Anspruchs nicht. Weitere Hinweise bietet die ADAC-Übersicht zu Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall.
Was hilft bei der Prüfung Ihres Schadens?
Halten Sie Unfallbericht, Fotos, Gutachten, Rechnungen und die bisherige Abrechnung der Versicherung bereit. Die herunterladbare Übersicht hilft, Ihre Beträge zu ordnen. Sie ersetzt keine Prüfung der Haftung und der einzelnen Ansprüche.
Stand der Prüfung: 23. Oktober 2026. Berechnung für eigene Sachschadensansätze gegenüber der Gegenseite; keine Abrechnung einer Kaskoversicherung.






