Einspruchsfrist-Rechner
Bußgeldbescheid oder Strafbefehl erhalten? Ermitteln Sie das rechnerische Ende der regulären Einspruchsfrist für Behörden und Gerichte in Hessen – einschließlich Wochenenden und hessischer Feiertage.
Welche Frist wird berechnet?
Für den Bußgeldbescheid sieht § 67 OWiG, für den Strafbefehl § 410 StPO eine Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung vor. Über § 46 OWiG gelten die strafprozessualen Regeln grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren.
Nach § 43 StPO endet die Wochenfrist am entsprechenden Wochentag. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, wird es auf den nächsten Werktag verschoben. Feiertage innerhalb der Frist verlängern sie nicht zusätzlich.
Warum ist der Rechner auf Hessen begrenzt?
Feiertage unterscheiden sich je nach Bundesland. Diese Version verwendet die gesetzlichen Feiertage in Hessen für Zustellungsdaten ab 2010 bis einschließlich 2030, spätestens heute. Der einmalige Feiertag am 31. Oktober 2017 (GVBl. 2013, S. 566) wird ebenfalls berücksichtigt. Liegt der Empfänger außerhalb Hessens oder ist die Zustellung unklar, gibt der Rechner kein Fristende aus. Entscheidend ist der Empfänger des Einspruchs, nicht Ihr Wohnort.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Bewahren Sie den vollständigen Bescheid und den Umschlag mit dem Zustellungsvermerk auf. Ein späteres Öffnen verschiebt den Fristbeginn nicht automatisch. Bei Zustellungen an mehrere Empfänger, etwa zusätzlich an eine Verteidigung, sowie bei Zustellungsmängeln ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Wie wird die Frist gewahrt?
Der Einspruch muss formgerecht und rechtzeitig bei der zuständigen Stelle eingehen. Folgen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Dokument. Für elektronische Dokumente gelten besondere Anforderungen, unter anderem nach § 32a StPO; eine einfache E-Mail reicht grundsätzlich nicht. Der Rechner versendet keinen Einspruch. Auch eine Kontaktanfrage an unsere Kanzlei wahrt die Frist nicht.
Stand der Prüfung: 6. November 2026. Keine Berechnung für Anhörungsbögen, Urteile oder Fahrerlaubnisbescheide. Bei einer möglicherweise versäumten Frist lassen Sie unverzüglich prüfen, ob etwa eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt.






