Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 01.2020

Büroführung:

Dienstreise ins EU-Ausland: A1-Bescheinigung schützt Sie vor hohen Bußgeldern

| Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter eine Dienstreise ins EU-Ausland antreten, sollten Sie eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen. Damit weisen Sie gegenüber den ausländischen Zollbeamten nach, dass Sie in Deutschland sozialversichert sind. Besonders streng wird das Vorliegen der Bescheinigung nach Recherchen von PBP derzeit in Frankreich, Österreich und der Schweiz geprüft. Strafen (= Bußgelder) drohen selbst, wenn Sie sich nur kurz im Ausland beruflich aufhalten und keine A1-Bescheinigung haben. Beantragen Sie diese deshalb möglichst rechtzeitig. |

Was steckt hinter der A1-Bescheinigung?

Die Dienstleistungs- und Arbeitsmärkte in Europa wachsen weiter zusammen. Deshalb ist die EU-Entsenderichtlinie überarbeitet worden. Sie regelt, dass jemand, der im Ausland eine Beschäftigung ausübt, auch den dortigen Lohn- und Arbeitsbedingungen unterliegt; sich also dort sozialversichern muss. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie über die A1-Bescheinigung nachweisen, dass Deutschland für Sie und Ihre Mitarbeiter zuständig ist.

Wo und wie wird kontrolliert und welche Strafen drohen?

Die A1-Bescheinigung brauchen Sie, wenn Sie im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz tätig werden; egal wie lang. Ein Tag reicht. Kontrolliert wird die Bescheinigung von den dortigen Zollbehörden. Die Kontrollen können überall stattfinden; z. B. beim Grenzübertritt, auf einer Baustelle, auf einer Tagung oder auch im Hotel.

Die Strafen richten sich nach den nationalen Bestimmungen. Es sind Fälle bekannt, in denen ein Bußgeld von 3.000 EUR verhängt worden ist.

Wo bekommen Sie die Bescheinigung?

Für jede Auslandsreise brauchen Sie eine neue Bestätigung. Zuständig für die A1-Bescheinigung ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA www.dvka.de). Dort stellen Sie den Antrag, und zwar elektronisch. Rechnen Sie ein paar Puffertage ein. Die Bescheinigung wird nämlich aus Gründen des Datenschutzes mit der Post versendet.

Können Sie die Bescheinigung auch nachreichen?

Im Prinzip „ja“, in der Realität aber oft „Nein“. Das liegt daran, dass einige Länder nationale Umsetzungsvorschriften erlassen haben. Und in denen ist dann oft geregelt, dass die nachträgliche Vorlage der A1-Bescheinigung nicht akzeptiert wird. Das gilt z. B. für Frankreich und Österreich.


aktuelle Gesetzgebung:

Auskünfte zur Betriebseröffnung: Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht

| Bei der Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt bis dato grundsätzlich dazu aufgefordert, in einem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ weitere Auskünfte zu erteilen. Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ ergibt sich nun eine Änderung. Das Finanzamt muss nicht mehr auffordern, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln. |

Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung erfolgen.

Um unbillige Härten zu vermeiden, kann das Finanzamt auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Inkrafttreten: Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 1.1.2020 in Kraft. Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung jedoch einige Zeit benötigen, wird das Bundesfinanzministerium den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in einem Schreiben mitteilen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Bis dahin sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

Quelle | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746


Gesetzliche Unfallversicherung:

Unfallversicherungsschutz besteht auch an einem „Probearbeitstag“

| Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.

Dies hat das Bundessozialgericht im Fall eines Mannes entschieden, der zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden hatte, als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Es lag kein Beschäftigungsverhältnis vor, weil der Mann noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.

Da der Mann aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war er als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Mannes, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.

Quelle | BSG, Urteil vom 20.8.2019, B 2 U 1/18, Abruf-Nr. 210724 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Belegausgabepflicht ab 1.1.2020: Finanzverwaltung wird keine Bußgelder verhängen

| Ab dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. Dies gilt sowohl für größere Unternehmen als auch für „den Bäcker an der Ecke“, der einem Kunden Brötchen verkauft. Die Finanzverwaltung hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewehrt ist. |

1. Hintergrund zur neuen Belegausgabepflicht

Die Belegausgabepflicht muss derjenige befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 der Abgabenordnung erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen.

Beachten Sie | Wer also eine „offene Ladenkasse“ (auch Schubladenkasse genannt) benutzt, ist von der Belegausgabepflicht nicht betroffen.

Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.

Bei einem Papierbeleg reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn der Beleg zuvor erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Belegannahme durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.

Beachten Sie | Diese und weitere Punkte (wie die Anforderungen an den Beleg) hat das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungserlass vom 17.6.2019 geregelt.

2. Befreiungsmöglichkeiten und Sanktionen

Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien.

Eine Befreiung kommt nur bei einer sachlichen oder persönlichen Härte für den Steuerpflichtigen in Betracht. Ob eine solche vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen. So heißt es in einem Fragen-Antworten-Katalog, in dem das Bundesfinanzministerium Fragen zur Belegausgabepflicht beantwortet hat.

Und noch eine Frage ist interessant: „Was passiert, wenn der Ausgabepflicht nicht entsprochen wird?“ Hier lautet die Antwort: „Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.“

Beachten Sie | Bei Betriebsprüfungen listen Prüfer nicht selten eine Vielzahl von formellen Mängeln auf insbesondere im Zusammenhang mit der Kassenführung. Ob diese Mängel dann zu einer Hinzuschätzung berechtigen, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab.

Quelle | FAQ des BMF vom 19.11.2019, unter www.iww.de/s3148; BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 – S 0316-a/18/10001

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