Wirtschaftsrecht Info - 01.2016

Gesetzliche Unfallversicherung:

Was ändert sich zum Jahreswechsel in der gesetzlichen Unfallversicherung?

| Den jährlichen summarischen Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung wird es auch in Zukunft geben. Nach zunächst gegenteiligen Planungen des Gesetzgebers hat das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (5. SGB IV-ÄndG) dies bestätigt. Damit bleibt den Unternehmern dieser bewährte Meldungsweg erhalten. Die gesetzliche Unfallversicherung hatte sich stets für den Erhalt eines unternehmensbezogenen summarischen Lohnnachweises eingesetzt. |

Was bedeutet das für die Unternehmen?

Die Unternehmen müssen bis spätestens zum Februar 2016 ihren Lohnnachweis 2015 an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermitteln. Sie setzen dabei vor allem den herkömmlichen Papier- oder Extranet-Lohnnachweis ein. In den kommenden Jahren wird dieses Verfahren schrittweise auf eine rein elektronische Lösung umgestellt werden. Schon ab dem Jahr 2019 soll der neue elektronische Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der Unternehmen sein. Auf dem Weg dorthin wird es in den nächsten Jahren eine Übergangsphase geben. Ziel ist es, auch in Zukunft eine sichere und transparente Beitragsberechnung zu gewährleisten.

Eine Änderung im DEÜV-Verfahren

Seit 2009 mussten die Unternehmen zusätzlich zum summarischen Lohnnachweis mit jeder Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens Daten zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermitteln. Dazu diente der „Datenbaustein Unfallversicherung“ (DBUV). Er bezog sich im Gegensatz zum Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auf die einzelnen Beschäftigten. Dieses Meldeverfahren hat sich in der Erprobungsphase nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Es wird daher aufgegeben, allerdings nicht ersatzlos.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte arbeitnehmerbezogene „Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ (UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung.

Diese neue UV-Jahresmeldung muss ab dem 1.1.16 abgegeben werden. Sie ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage und umfasst folgende Daten:

  • Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
  • Mitgliedsnummer des Unternehmens bei seinem
  • Unfallversicherungsträger
  • Unfallversicherungspflichtiges Entgelt je beschäftigter Person
  • (bis zur jeweiligen Höchstgrenze des Unfallversicherungsträgers)

Quelle | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)


Kapitalgesellschaften:

Jahresabschluss 2014 ist bis Ende 2015 offenzulegen

| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Für das Geschäftsjahr 2014 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2015 ab. |

Für die Wahrung der Offenlegungsfrist ist der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen wurde. Die Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, wird das Ordnungsgeld regelmäßig festgesetzt.

PRAXISHINWEIS | Kleinstkapitalgesellschaften haben bei der Offenlegung ein Wahlrecht. Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | IHK Frankfurt am Main.


Umsatzsteuer:

Jahreswechsel 2015/2016: Vorauszahlung gilt nicht als wiederkehrende Ausgabe

| Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sodass für Einnahmen-Überschussrechner die Zehn-Tage-Regel des Einkommensteuerrechts gilt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 (bei Dauerfristverlängerung für November 2015), da sich die Fälligkeit der Vorauszahlung vom 10.1.2016 (ein Sonntag) auf den nächsten Werktag verschiebt. |

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Davon abweichend gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Allerdings müssen sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, dann endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt nicht in Betracht.

Beispiel | Da keine Dauerfristverlängerung besteht, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 am 11.1.2016 fällig. Einnahmen-Überschussrechner A überweist die Vorauszahlung am 5.1.2016. Weil der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Jahr 2016 als Betriebsausgabe anzusetzen.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Firmenwagen: Keine Betriebsausgaben bei zeitgleicher Ein-Prozent-Regelung

| Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen, kann er keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert worden ist. |

A erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen durfte A für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen. Sämtliche Pkw-Kosten trug der Arbeitgeber. Für die private Nutzungsüberlassung wurde der Sachbezug nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte A für die betrieblichen Fahrten Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte A, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufteilte – jedoch ohne Erfolg.

Der Abzug von Betriebsausgaben setzt nach Ansicht des BFH voraus, dass Aufwendungen beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten entstanden sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben, da der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hatte. Außerdem erfolgt die Sachbezugsbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt.

PRAXISHINWEIS | Es blieb offen, wie zu verfahren ist, wenn A ein Fahrtenbuch geführt hätte. Der BFH ließ jedoch anklingen, dass ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.

Quelle | BFH, Urteil vom 16.7.2015, III R 33/14, Abruf-Nr. 180930 unter www.iww.de.

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