Wirtschaftsrecht Info - 01.2017

27.12.2016
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Vereinsrecht:

Braucht man für die Gründungsversammlung immer mindestens sieben Personen?

| In der Praxis hält sich hartnäckig das Gerücht, dass man sieben Mitglieder braucht, um einen eingetragenen Verein zu gründen. Sieben Personen sind aber nur für die Eintragung erforderlich, nicht für die Gründung. |

Antwort: Das Problem stellt sich praktisch so gar nicht, weil für die Gründung selbst nur drei Personen benötigt werden.

Keine sieben Gründungsmitglieder

§ 56 BGB verlangt lediglich, dass die Mitgliederzahl nicht kleiner als sieben sein darf, wenn der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird. Das heißt, dass bei der Gründung des Vereins keineswegs sieben Mitglieder beteiligt sein müssen. Bis dahin sind rechtlich zwei Vorgänge zu unterscheiden: Zur Satzungsfeststellung genügen zwei Personen. Für die Wahl des Vorstands sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Es muss also nach der Satzungsfeststellung (Einigung über die Satzung, die entsprechend protokolliert wird) eine Mitgliederversammlung mit mindestens drei Mitgliedern erfolgen.

Wird bei der Gründung eines rechtsfähigen Vereins die Mindestzahl von sieben Mitgliedern nicht erreicht, kann er zunächst nicht zum Vereinsregister angemeldet werden. Das kann aber nachgeholt werden, wenn weitere Mitglieder aufgenommen wurden, sodass die Satzung schließlich von sieben Mitgliedern unterzeichnet werden kann.

Schriftliche Beschlussfassung zur Vorstandswahl

Die für die Anmeldung des Vereins erforderliche Vorstandswahl kann auch schriftlich – z. B. im Umlaufverfahren – erfolgen. Ein Beschluss ist nämlich auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich erklären, dem Beschluss zuzustimmen (§ 32 Abs. 2 BGB). Eine solche Beschlussvorlage (eventuell mit Wahlzettel) wird also mitsamt der Satzung postalisch „herumgereicht“ und von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben. Die Satzung muss nicht von sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Es können auch Mitglieder sein, die danach beigetreten sind.

Probleme mit dem Vereinsregister nicht auszuschließen

Das oben dargestellte Verfahren ist rechtssicher. Trotzdem muss sich ein Verein auf Einwände des Registergerichts einstellen, weil die zuständigen Rechtspfleger mit dieser Gestaltungsmöglichkeit oft nicht vertraut sind. Wer diesen zeitlichen Mehraufwand vermeiden will, bleibt besser bei der „klassischen“ Gründungsversammlung mit mindestens sieben Mitgliedern.


Arbeitgeber:

Unfallversicherung: Neues Meldeverfahren ab 2017

| Ab dem 1.1.2017 wird das bisherige Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung durch den digitalen Lohnnachweis abgelöst. Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird. Auf die neuen Formalitäten hat jüngst der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen. |

Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

  • Für das Beitragsjahr 2016 muss der Lohnnachweis erstmals bis zum 16.2.2017 digital übermittelt werden.
  • Für die Beitragsjahre 2016 sowie 2017 muss parallel zum digitalen Lohnnachweis auch weiterhin der bisher bekannte Lohnnachweis im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren eingereicht werden.
  • Als Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung ist ein verpflichtender Stammdatenabgleich vorzunehmen. Dieser kann ab 1.12.2016 durchgeführt werden. Der Abruf muss aktiv durch den Nutzer angestoßen werden. Der automatisierte Abgleich stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden.
  • Beachten Sie | Die Zugangsdaten (einschließlich einer neu eingeführten PIN) bekommen die Unternehmen ab November 2016 schriftlich von der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt.

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann teuer werden

| Wird ein Betrieb nach der steuerlichen Berücksichtigung von Anlaufverlusten als Liebhabereibetrieb deklariert und werden stille Reserven festgeschrieben, sollten diese nicht aus den Augen verloren werden. Denn bei einer späteren Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs führen sie zu einer Steuermehrbelastung. Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof aktuell bestätigt. |

Beim Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei handelt es sich nicht um eine Betriebsaufgabe. Sind jedoch stille Reserven vorhanden, sind diese auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festzustellen.

Bei einem späteren Verkauf oder einer Aufgabe des Liebhabereibetriebs gilt Folgendes: Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Er entspricht der Höhe nach den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven.

Beachten Sie | Wertänderungen während der Zugehörigkeit zum Liebhabereibetrieb sind steuerlich unbeachtlich. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

Quelle | BFH, Urteil vom 11.5.2016, X R 15/15, Abruf-Nr. 190112 unter www.iww.de.


Arbeitgeber:

Sachzuwendungen: Pauschalierungswahlrecht widerrufbar

| Die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Der Bundesfinanzhof hat nun insbesondere zum Widerruf des Wahlrechts wichtige Punkte geklärt. |

Das Pauschalierungswahlrecht kann für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert angewandt werden (= zwei unterschiedliche „Pauschalierungskreise“). Im jeweiligen „Pauschalierungskreis“ ist das Wahlrecht jedoch einheitlich auszuüben. Insoweit hat der Bundesfinanzhof die bisherige Handhabung bestätigt.

Den Widerruf des in Anspruch genommenen Pauschalierungswahlrechts hat die Finanzverwaltung bisher abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Pauschalierung indes bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist widerrufen werden, sodass die Zuwendungsempfänger Steuerschuldner werden. In diesem Fall muss der Zuwendende den Empfänger über den Widerruf informieren. Des Weiteren muss der Widerruf durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt erklärt werden. Eine formlose Erklärung reicht nicht aus.

Quelle | BFH, Urteil vom 15.6.2016, VI R 54/15, Abruf-Nr. 189532 unter www.iww.de; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001


Sozialversicherung:

Minderheitsgesellschafter ohne Vetorecht ist abhängig beschäftigt

| Hat ein Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von 12,5 Prozent nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, und verfügt er weder über ein Vetorecht noch über eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht einräumt, steht er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. |

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden. Auch der Umstand, dass der Minderheitsgesellschafter mit seinen Kontakten in Deutschland und seinem Fachwissen für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens von großer Bedeutung sei, mache ihn nicht zu „Kopf und Seele“ des Unternehmens, so das LSG. Das spiele letztlich aber auch keine Rolle. Das Bundessozialgericht (BSG) habe seine frühere „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ohnehin aufgegeben.

HINWEIS | Das BSG setzt Stimmbindungsverträgen und Vetoregelungen enge Grenzen, wenn es darum geht, ob Minderheitsgesellschafter selbstständig tätig sind. Als Ausweg empfehlen sich klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Wichtig ist, dass Mehrheitsgesellschafter die Regelungen nicht gegen den Willen von Minderheitsgesellschaftern verändern oder kündigen können.

Quelle | LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015, L 7 R 173/14, Abruf-Nr. 146771 unter www.iww.de.

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