Gesellschafter und Geschäftsführer:
Verbilligte Vermietung an den Gesellschafter: Ist die Kosten- oder die Marktmiete relevant?
| Das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit seinen negativen Steuerfolgen ist bei Kapitalgesellschaften ein Dauerbrenner. Hier geht es – vereinfacht – um die Gewährung von Vermögensvorteilen an den Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Aktuell ist strittig, in welchen Fällen eine vGA durch Vermietung von Wohnraum an den Gesellschafter vorliegt. Konkret: Ist hier auf die ortsübliche Miete oder auf die Kostenmiete abzustellen? |
Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung, liegt insoweit eine vGA vor. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Köln.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ist da anderer Meinung: Zwar ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Kapitalgesellschaft die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Ist die Kostenmiete jedoch in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist bei der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, die Vergleichsmiete am Markt heranzuziehen.
PRAXISHINWEIS | In den anhängigen Revisionsverfahren wird der Bundesfinanzhof klären müssen, ob für den Fremdvergleich die Kostenmiete oder die ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist. Ferner ist zu entscheiden, ob eine Differenzierung zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern erfolgen muss. Dies hat das FG Köln verneint.
Geeignete Fälle sollten bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.8.2015, 10 K 12/08, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 145684 unter www.iww.de; FG Köln, Urteil vom 22.1.2015, 10 K 3204/12, Rev. BFH I R 12/15; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.8.2014, 6 K 24/13, Rev. BFH I R 8/15.
Aktuelle Gesetzgebung:
Reform der Abschlussprüfer-Aufsicht
| Die Aufsicht über die Abschlussprüfer soll reformiert und zugleich soll damit europäisches Recht umgesetzt werden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. |
Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) soll im Wesentlichen europäisches Recht 1:1 umgesetzt werden, erklärt die Bundesregierung. Ziel der EU-Regelung ist es, die Qualität der Abschlussprüfungen zu verbessern sowie die Aussagekraft der Prüfungsergebnisse zu steigern. Bisher wurde der Markt der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Wesentlichen von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedient. Er soll nun auch für kleinere Abschlussprüfer geöffnet werden.
Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, dass eine Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtet wird. Die bestehende Abschlussprüferaufsichtskommission, die eine „nicht rechtsfähige Personengemeinschaft eigener Art“ ist und sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Mitarbeiter der Wirtschaftsprüferkammer bedient, könne die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Sie werde aufgelöst. Die neue Aufsichtsstelle müsse auch über eigenes Personal verfügen.
Aufgaben der Aufsichtsstelle
Zu den Aufgaben der Aufsichtsstelle heißt es im Entwurf, diese ermittle bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfergesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vornehmen, stichprobenartig ohne besonderen Anlass. Es werde aber aAbrufnummern WCR 12/21015uch anlassbezogene Ermittlungen geben, soweit sich aus Inspektionen oder aufgrund von Mitteilungen anderer Behörden konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Berufspflichten ergeben würden.
Berufsaufsicht und das berufsgerichtliche Verfahren
Neu geordnet werden auch die Berufsaufsicht und das berufsgerichtliche Verfahren. Damit können Berufspflichtverstöße einheitlich und zügig sanktioniert werden. Sanktionen konnten bisher nur gegen einzelne Berufsangehörige ausgesprochen werden. Künftig sei dies auch gegen deren Prüfgesellschaften möglich. In seiner Stellungnahme meldet der Bundesrat einige Änderungswünsche an, denen die Bundesregierung zum Teil entspricht.
Quelle | Deutscher Bundestag; Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestags: BT-Drs. 18/6282 (PDF).
Umsatzsteuer:
Rechnungsangaben: Bloßer „Briefkastensitz“ reicht für Vorsteuerabzug nicht aus
| Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Dies erfordert u.a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Gemeint ist die Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. An der Auffassung, wonach die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit ausreichen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. |
Unternehmer sollten genau prüfen, ob die Eingangsrechnungen alle Pflichtangaben enthalten. Es besteht, so der Bundesfinanzhof, nämlich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern.
Sind die Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnungsangaben gutgläubig war. Der Vorsteuerabzug kann dann allenfalls im Billigkeitsverfahren gewährt werden.
Quelle | BFH, Urteil vom 22.7.2015, V R 23/14, Abruf-Nr. 179270 unter www.iww.de.