Verpflegungsmehraufwand:
Zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten
Bei einer Auswärtstätigkeit ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit beschränkt. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese Regelung auch, wenn ein selbstständiger Unternehmensberater über Monate hinweg wöchentlich (nur) zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden tätig wird und die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue vereinbart werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nämlich nicht der Meinung, dass die Auswärtstätigkeit gänzlich ununterbrochen bzw. in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen […]