Baurecht Info - 07.2014

Haftungsrecht:

Bauunternehmer haftet nicht bei Sturz durch offenen Treppenschacht im Rohbau

Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden, die auf fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne Weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Bauherrn entschieden. Der zum Unfallzeitpunkt 29 Jahre alte Kläger macht Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich beim Bau seines Einfamilienhauses ereignet hat. Der Rohbau war im Außenbereich eingerüstet, weil Dachdeckerarbeiten anstanden. Im Innenbereich wurde seinerzeit nicht gearbeitet. Treppen waren nicht vorhanden. Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt. Nachdem der Kläger sich über das Außengerüst Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten Öffnungen der Treppenschächte bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung. Seine Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den vor Ort verantwortlichen Bauleiter hat das Landgericht Trier wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers abgewiesen.

Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten. Damit hätten sie auch keine Maßnahmen zur Sicherung geschuldet. Zwar sei es dem Bauherrn erlaubt gewesen, den Rohbau aufzusuchen. Dies führe aber nicht zu einer Pflicht, auch das nicht ohne Weiteres zugängliche Obergeschoss zu sichern. Der Kläger sei an den senkrechten Stangen des Gerüsts emporgeklettert, um auf die erste Gerüstebene und so in das Haus zu gelangen. Mit einem derart ungewöhnlichen Verhalten sei nicht zu rechnen gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege aufseiten der Beklagten nicht vor. Der Kläger hat das Urteil mit der Revision angefochten (OLG Koblenz, 5 U 1090/13).


Bauordnungsrecht:

Keine Wohnbebauung auf Gelände eines ehemaligen jüdischen Friedhofs

Der Normenkontrollantrag eines Grundstückseigentümers gegen einen Bebauungsplan, der sein auf dem Gelände eines ehemaligen jüdischen Friedhofs gelegenes Grundstück als „öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Friedhof“ ausweist, hat keinen Erfolg.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der ursprüngliche Bebauungsplan sah für das Grundstück des Antragstellers die Möglichkeit einer Bebauung vor. Im Jahr 2011 wurde dem Ortsgemeinderat bekannt, dass im Bereich dieses Grundstücks etwa im Jahr 1690 ein jüdischer Friedhof angelegt worden war, der im Jahr 1840 geschlossen und in der NS-Zeit zerstört und abgeräumt worden war. Nach einer Gesprächsrunde bei der Ortsgemeinde im August 2011, an der unter anderem Vertreter der jüdischen Gemeinde, Rabbiner und der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers teilnahmen, wurde der Bebauungsplan geändert und das Grundstück des Antragstellers als „öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Friedhof“ ausgewiesen. Dabei ließ sich der Gemeinderat von der Erwägung leiten, es erscheine unvertretbar, das private Interesse des bauwilligen Grundstückseigentümers höher zu gewichten und eine Grabstätte einer Bebauung zuzuführen, womit die im jüdischen Glauben verankerte ewige Totenruhe gestört würde. Mit dem Normenkontrollantrag gegen den geänderten Bebauungsplan macht der betroffene Grundstückseigentümer geltend, die jüdische Gemeinde sei nicht dazu befragt worden, ob nach ihrer Auffassung tatsächlich die ewige Totenruhe gestört werde, ob ein bereits stillgelegtes Grab verlegt werden könne und ob eine vergleichsweise Lösung des Inhalts möglich sei, dass ein Gebäude errichtet werden könne, das Erdreich jedoch unangetastet bleiben.

Das OVG lehnte den Normenkontrollantrag ab. Er sei wegen Verwirkung seines Antragsrechts bereits unzulässig. Der Antragsteller stelle sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch. Ausweislich des Protokolls über das Gespräch bei der Ortsgemeinde im August 2011 habe der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ausdrücklich seine Zustimmung für die Einrichtung eines jüdischen Friedhofs auf seinem Grundstück erklärt. Außerdem sei mit seinem Einverständnis die Ortsgemeinde gebeten worden, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die fragliche Fläche künftig nicht mehr als Bauland, sondern als jüdischer Friedhof ausgewiesen werde. Danach habe der Antragsteller sein Einverständnis mit eben der Regelung erklärt, die er nunmehr mit dem Normenkontrollantrag angreife.

Der Normenkontrollantrag sei aber auch in der Sache unbegründet. Die Ortsgemeinde habe das Gewicht und die Bedeutung des im jüdischen Glauben verankerten Grundsatzes der ewigen Totenruhe zutreffend ermittelt und bewertet. Da der objektive Gehalt und das Gewicht der Totenruhe im jüdischen Glauben nicht von der planenden Gemeinde selbst festgestellt werden könne, müsse sie dazu die Stellungnahme der zuständigen Religionsgemeinschaft einholen. Dies sei hier geschehen, indem die Erfordernisse der Totenruhe im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern der jüdischen Gemeinde und Rabbinern ermittelt und in einem Ergebnisprotokoll festgehalten worden seien. Die festgestellten Erfordernisse seien in aller Regel von der planenden Gemeinde zu akzeptieren. Die Rabbiner hätten bei dem Gespräch auch die Frage, ob der Totenruhe hier dadurch Rechnung getragen werden könne, dass eine Überbauung ohne Erdarbeiten durchgeführt werde, erörtert und verneint (OVG Rheinland-Pfalz, 1 C 10846/13.OVG).


Denkmalschutz:

Photovoltaikanlage auf denkmalgeschütztem Einfirsthof ist unzulässig

Für die Montage einer großflächigen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf einem Teil des Dachs eines denkmalgeschützten Einfirsthofs darf keine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt werden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern. Geklagt hatte der Eigentümer eines etwa 37 m langen Bauernhauses (Einfirsthof), das in der Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragen ist. Das Gebäude besteht aus einem ca. 14 m langen Wohnteil und einem ca. 23 m langen Wirtschaftsteil. Der Eigentümer wollte eine PV-Anlage auf der südlichen Dachfläche montieren. Das Landratsamt lehnte eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis jedoch ab. Die Klage des Eigentümers blieb in allen Instanzen erfolglos.

Nach Auffassung des VGH ist das gesamte Gebäude als einheitliches Baudenkmal zu betrachten. Unbeachtlich sei, dass es äußerlich in einen Wohn- und einen Wirtschaftsteil unterteilt ist. Beide Teile des Gebäudes seien integrale Bestandteile des ehemaligen Bauernhofs. Es lägen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vor, die dafür sprächen, den Zustand des Baudenkmals unverändert beizubehalten. So würde die auf etwa 2/3 der südlichen Dachfläche angebrachte PV-Anlage die Wahrnehmbarkeit der historischen Entwicklung erheblich einschränken. Denn zum einen käme es durch die Großflächigkeit der Anlage, zum anderen durch die Tatsache, dass sie nur einen Teil des Dachs in Anspruch nehme, zu einer unaufhebbaren Trennung des Dachs des Einfirsthofs. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis habe nach fehlerfreier Ermessensausübung, in die auch Belange des Klimaschutzes und des Eigentums einbezogen worden seien, versagt werden dürfen. Allein der Umstand, dass Gründe des Klimaschutzes und das (behauptete) Fehlen alternativer Flächen für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis sprächen, zwinge nicht zu der vom Kläger gewünschten Entscheidung (VGH Bayern, 1 B 2596/12).

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