Baurecht Info - 10.2019

HOAI:

Bauministerium äußert sich mit Erlass zum Urteil des EuGH

| Das Bundesbauministerium hat mit einem Erlass auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur EU-Rechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsatzregelung der HOAI reagiert. Es hat den Bundes- und Landesdienststellen erste Vorgaben gemacht, wie sie mit dem Urteil umgehen sollen. |

Die wichtigsten Aussagen des Erlasses bestehen darin, dass

  • bei bestehenden Verträgen nachträglich kein Anpassungsanspruch an Mindestsätze besteht,
  • bei VgV-Verfahren Angebote nicht ausschließlich deshalb ausgeschlossen werden dürfen, wenn das Angebot den Mindestsatz unterschreitet; unberührt davon ist die Prüfung auf Angemessenheit,
  • auch künftig ein Honorar nach dem Mindestsatz vereinbart werden kann,
  • das EuGH-Urteil keine Aussage zum Vergaberecht der öffentlichen Auftraggeber enthält.

Wichtig | Der Erlass gilt nur für Bundes- und Landesdienststellen. Private Bauherrn sind davon nicht betroffen. Auch Kommunen sind nicht unmittelbar Adressat des Erlasses, werden sich aber wohl daran orientieren.

Quelle | Bundesbauministerium, Erlass vom 5.8.2019, Abruf-Nr. 210730 unter www.iww.de.


Verkehrssicherungspflicht:

Baugrube hinter der Notausgangstür

| Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Sporthalle. In deren Umgebung wurden Bauarbeiten ausgeführt. Unter anderem wurde im Rahmen dieser Bauarbeiten das Erdreich unmittelbar hinter dem Notausgang der Sporthalle abgetragen. Bei einer Tanzveranstaltung in der Sporthalle wollte eine Zuschauerin die Luft in der Halle verbessern. Zu diesem Zweck wollte sie die Tür des Notausgangs öffnen. Dabei stürzte sie in die unmittelbar hinter dem Notausgang im Außenbereich befindliche Baugrube. Sie erlitt verschiedene Verletzungen.

Die Richter sprachen ihr Schadenersatz zu. Hier seien die Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Es seien im Rahmen der Bauarbeiten keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden. Zum einen sei nicht auf den hinter dem Notausgang befindlichen Erdaushub und die damit verbundene Gefahr hingewiesen worden. Zum anderen müsse der Bereich eines Notausgangs so beschaffen sein, dass die sich in einem Gebäude aufhaltenden Personen dieses bei Auftreten eines Notfalls ungefährdet verlassen können. Dabei kommt ein strenger Maßstab zum Tragen. Denn gerade bei einem Notfall verlassen Besucher das Gebäude fluchtartig. Sie können deshalb Einzelheiten der Örtlichkeit in der Regel nicht sorgfältig in den Blick nehmen. Deshalb müssen der Notausgang und der Bereich außerhalb der Notausgangstür so beschaffen sein, dass Menschen auch in einer Ausnahmesituation das Gebäude sicher verlassen können.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 13.6.2019, 8 U 15/19, Abruf-Nr. 211187 unter www.iww.de.


Bauordnungsrecht:

Luftwärmepumpe muss Abstandsfläche von drei Metern einhalten

| Ein Nachbar muss eine Luftwärmepumpe entfernen, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führen zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Falle zweier Nachbarn. Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Wärmepumpe, welche zwei Meter vom Grundstück der Kläger entfernt ist. Die Kläger verlangen, dass die Beklagte die Wärmepumpe beseitigt. Von ihr gehe eine erhebliche Lärmbelästigung aus. Das Landgericht hatte der Klage im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch stattgegeben.

Das OLG hat die Beklagte ebenfalls verurteilt, die Wärmepumpe zu entfernen. Zur Begründung führen die Richter aus, dass die Beklagte die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche, welche mindestens drei Meter betrage, nicht gewahrt habe. Die Wärmepumpe sei eine „andere Anlage“ im Sinne der Bayerischen Bauordnung, da von ihr eine „Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe“. Es komme nicht auf die Dimension der Anlage selbst, sondern auf die Emissionen an, welche sie generell verursache. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, welche von der Wärmepumpe ausgehen, seien diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser solle gerade durch die Vorschriften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück kommt, stehe aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest.

Der Senat führt aus, dass der Beseitigungsanspruch kein Verschulden der Beklagten voraussetzt. Für nicht anwendbar hält er die Überbauvorschrift des BGB, da es sich bei der Wärmepumpe um kein Gebäude handele. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger konnte der Senat im konkreten Fall nicht erkennen.

Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 30.1.2017, 14 U 261/15, Abruf-Nr. 211186 unter www.iww.de.


Steuerrecht:

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld

| Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der Förderung. Daher schließt die Gewährung von Baukindergeld eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus – im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung. |

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens 1.200 EUR im Jahr. Dies gilt nach dem gesetzlichen Ausschluss jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse beansprucht werden.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung vom 18.6.2019, VI 3012 – S 2296b – 025

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