Baurecht Info - 12.2014

Bauordnungsrecht:

Schwimmbad an einem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude muss beseitigt werden

| Ein ohne Baugenehmigung errichtetes Swimming-Pool an einem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude muss beseitigt werden. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Geklagt hatten die Eigentümer eines genehmigten Wohngebäudes im Außenbereich. Sie hatten 2003 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines privaten Schwimmbads beantragt. Diese wurde abgelehnt. 2011 stellte die zuständige Bauaufsichtsbehörde fest, dass im Garten der Kläger östlich des Wohnhauses gleichwohl eine Poolanlage errichtet wurde. Daraufhin wurde den Klägern die Beseitigung der Poolanlage unter gleichzeitiger Verfüllung der Baugrube mit unbelastetem Erdreich aufgegeben. Die Kläger legten erneut Bauunterlagen vor und beantragten nochmals eine Baugenehmigung. Deren Erteilung wurde abermals versagt.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Ein Schwimmbad sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Das gelte auch, wenn es neben einem genehmigten Wohnhaus errichtet werden solle. Es gehöre nicht zu den Nebenanlagen, über die ein dort gelegenes Wohnhaus üblicherweise verfüge. Die Zulassung des Schwimmbads beeinträchtige öffentliche Belange. Zum einen stehe sie nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Einklang. Dort sei der Bereich des Bads als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zum anderen würde eine im Außenbereich bestehende Splittersiedlung verfestigt. Von daher verletze ein solches Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften. Entsprechend könne die Beseitigung des Bads verlangt werden. Es handele sich hierbei um eine Anlage, die ohne die notwendige Baugenehmigung errichtet worden sei und in Widerspruch zum Baurecht stehe.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 25.9.2014, 1 K 111/14.KO, Abruf-Nr. 143250 unter www.iww.de.


Architektenrecht:

Architekt muss Altbau nicht selbst auf Hausschwammbefall untersuchen

| Ein Architekt muss bei einer Altbausanierung den Hausschwammbefall nicht selbst umfassend klären. |

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter machten dabei in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Architekt die konkrete Feststellung von Hausschwammbefall auch mit dem Bauleistungsverzeichnis übertragen dürfe.

Quelle | KG, Urteil vom 25.7.2014, 21 U 40/13, Abruf-Nr. 142819 unter www.iww.de.


Bauträgervertrag:

Zahlungsanspruch für die letzte Kaufpreisrate „nach vollständiger Fertigstellung“ schließt Baumangel aus

| Verwendet ein Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach der Verkäufer die letzte Rate „nach vollständiger Fertigstellung“ fordern darf, ist das so zu verstehen, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen. |

Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Heidelberg auch für solche Mängel, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen. Die Formulierung „nach vollständiger Fertigstellung“ sei nach Ansicht des Gerichts unmissverständlich. Sie könne, insbesondere durch den Gebrauch des Wortes „vollständig“, bei objektiver und interessengerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen bzw. sämtliche vorhandenen Mängel beseitigt sein müssen. Dabei genüge es nicht, wenn wesentliche, die Abnahmefähigkeit hindernde Mängel beseitigt sind. Nicht vollständig fertig gestellt sei die Leistung vielmehr auch bei solchen Mängeln, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen. Der Verkäufer müsse grundsätzlich sämtliche Restmängel seiner Bauleistung beseitigt haben. Eine einschränkende Auslegung der Vertragsbestimmung, dass nur wesentliche, die Abnahmefähigkeit hindernde Mängel der Fälligkeit entgegenstehen, wäre auch mit der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gebotenen kundenfreundlichen Auslegung zum Nachteil des Verwenders unvereinbar. Da vorliegend noch verschiedene Mängel bestanden, hat das LG im vorliegenden Fall die Zahlungsklage des Bauträgers abgewiesen.

Quelle | LG Heidelberg, Urteil vom 28.3.2014, 3 O 309/13, Abruf-Nr. 143251 unter www.iww.de.


Vertragsrecht:

Rücknahme eines bindenden Angebots führt zum Schadenersatzanspruch

| Nimmt ein Nachunternehmer oder Lieferant sein bindendes Angebot zurück, ohne sich dies bei der Angebotsabgabe vorbehalten zu haben, liegt darin eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter machten in ihrer Entscheidung auch die Folgen dieser Pflichtenverletzung deutlich. Erhalte nämlich der Auftraggeber aufgrund der Angebotsrücknahme einen nahezu sicheren Auftrag nicht, müsse der Nachunternehmer/Lieferant dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 21.7.2014, 11 U 10/14, Abruf-Nr. 143252 unter www.iww.de.

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