Steuerrecht Info - 11.2014

Kapitalanleger:

Der Abgeltungsteuersatz ist auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich

| Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Es gibt jedoch auch einige Fälle, in denen der persönliche, individuelle Steuersatz anzuwenden ist. Zu einigen Ausnahmetatbeständenhat sich der Bundesfinanzhof nun geäußert und teilweise steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen. |

Darlehen zwischen Angehörigen

Die Abgeltungsteuer ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann.

Was unter dem Begriff der „nahestehenden Person“ zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (z.B. Verlobte, Ehegatten und Geschwister) stets nahestehend, sodass der Abgeltungsteuersatz hier ausgeschlossen ist.

Dieser weiten Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen. Danach liegt ein Näheverhältnis nur dann vor, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse ist nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. der Vorschrift zu begründen.

PRAXISHINWEIS Hält der Vertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits wegen des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden.

Eine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss der Abgeltungsteuer ergibt sich auch nicht aus einem Gesamtbelastungsvorteil. Dieser kann entstehen, wenn die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers. Ehe und Familie begründen bei der Einkünfteermittlung nämlich keine Vermögensgemeinschaft.

Darlehensgewährung an eine GmbH

Zahlt eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen, unterliegen die Darlehenszinsen der tariflichen Einkommensteuer. Diese gesetzliche Regelung verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen das Grundgesetz. Auch die vom Steuerpflichtigen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze teilte der Bundesfinanzhof nicht.

Anders beurteilt der Bundesfinanzhof jedoch die Fälle, in denen einer GmbH ein Darlehen durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person gewährt wird.

Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkel zu mehr als jeweils 10 Prozent beteiligt waren, ein Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen mit der tariflichen Einkommensteuer, weil die Gläubigerin der Kapitalerträge eine den Anteilseignern nahestehende Person sei – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Hinweis | In diesen Fällen darf nicht auf das bloße Angehörigenverhältnis abgestellt werden. Insofern greift der Bundesfinanzhof auf die Grundsätze zurück, die er zu Darlehen zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat.

Quelle | BFH, Urteile vom 29.4.2014, VIII R 9/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142503; VIII R 44/13, Abruf-Nr. 142504; VIII R 35/13, Abruf-Nr. 142505; VIII R 23/13, Abruf-Nr. 142506; BFH, Urteil vom 14.5.2014, VIII R 31/11, Abruf-Nr. 142502


Arbeitgeber:

Lohnsteuerrichtlinien 2015: Neue Aufmerksamkeitsgrenze von 60 EUR

| Das Bundeskabinett hat die Lohnsteuerrichtlinien 2015 beschlossen. Mit der notwendigen Zustimmung des Bundesrats ist in Kürze zu rechnen. Hierdurch werden die bisherigen Lohnsteuerrichtlinien 2013 grundsätzlich mit Wirkung ab 2015 ersetzt. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die 40 EUR-Grenze für vom Arbeitgeber gewährte Aufmerksamkeiten auf 60 EUR angehoben werden soll. |

Aufmerksamkeiten lösen lohnsteuerrechtlich keinen Arbeitslohn aus. Dabei handelt es sich um Sachzuwendungen bis zu einem Bruttowert von 60 EUR (bis 2014: 40 EUR), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Klassischer Anwendungsfall sind Geburtstagsgeschenke, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zweckgebunden aushändigt. Die neue 60 EUR-Grenze gilt für laufenden Arbeitslohn und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2014 zufließen.

Beachten Sie | Auch nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2015 wird die 44 EUR-Freigrenze durch die nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeit nicht verbraucht. Gegenwärtig gibt es allerdings Bestrebungen, die Freigrenze gesetzgeberisch zu verändern. Eine Absenkung auf 20 EUR ist im Gespräch. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Quelle | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 – LStÄR 2015), BR-Drs. 372/14 vom 15.8.2014


Umsatzsteuerzahler:

Flächenbezogener Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit ist möglich

| Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind. |

Betroffen von der Entscheidung war eine Unternehmerin. Sie hatte ein bebautes Grundstück erworben, das sie überwiegend steuerfrei verwendete. Lediglich ein Bistro und Büroräume vermietete sie steuerpflichtig. Die Mieterin des Büros nutzte die Räume grundsätzlich für steuerpflichtige Tätigkeiten. Ein Raum wurde jedoch teilweise für die vorsteuerschädliche Verwaltung eigener Wohnimmobilien verwendet. Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Büroräumen, da hier, mangels Abgrenzbarkeit der Funktionsbereiche, kein wirksamer Teilverzicht auf die Steuerfreiheit vorliege.

Der BFH machte deutlich, dass ein Unternehmer auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze verzichten könne. Das könne sinnvoll sein, wenn er (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte. Bei der Vermietung von Grundstücken ist ein Verzicht nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Nach Ansicht des BFH kommt im Streitfall ein Teilverzicht in Betracht. Einer derartigen Teiloption muss ein hinreichend objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab zugrunde liegen. Dies ist bei einer Abgrenzung der Teilflächen nach baulichen Merkmalen, wie etwa nach den Räumen eines Mietobjekts, gegeben. Teilflächen innerhalb eines Raums sind jedoch im Regelfall nicht hinreichend abgrenzbar.

Quelle | BFH, Urteil vom 24.4.2014, V R 27/13, Abruf-Nr. 142201 unter www.iww.de.


Arbeitnehmer:

Fortbildung: Keine Werbungskosten durch Entnahme aus dem Stundenkonto

| Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat klargestellt, dass kein Werbungskostenabzug möglich ist, wenn Arbeitnehmer (im Ergebnis) unentgeltliche Mehrarbeit für ihre Fortbildung leisten. |

In einer Dienstanweisung weist die Oberfinanzdirektion auf Fälle hin, in denen Arbeitnehmer in der Steuererklärung den Ansatz von Fortbildungskosten unter Hinweis auf § 2a des für sie maßgeblichen Tarifvertrags beantragen. Hier heißt es: „Für die Qualifizierung (betriebliche Weiterbildung) bringt der Arbeitnehmer jährlich eine Eigenbeteiligung von 50 Stunden ein. Diese wird dem persönlichen Zeitsaldo entnommen. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 50 Stunden für die Qualifizierung aufwenden, so werden diese wie Arbeitszeit vergütet. Teilzeitbeschäftigte bringen die Eigenbeteiligung anteilig ein.”

Beispiel
A macht einen Anteil seines Lohns pauschal als Fortbildungskosten geltend, indem der umgerechnete Stundenlohn (hier: 30 EUR) auf die 50 Stunden angewendet wird. Insoweit ergibt sich ein Wert von 1.500 EUR (30 EUR × 50 Stunden).

Da zu den Werbungskosten nur die konkret beruflich veranlassten Ausgaben in Geld oder Geldeswert zählen, lehnt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen den Werbungskostenabzug bei diesen Fallkonstellationen ab. In diesen Fällen ist ein tatsächlicher Aufwand in Geld oder Geldeswert nämlich nicht entstanden.

PRAXISHINWEIS In der Praxis kann es sinnvoller sein, die Arbeitnehmer unmittelbar finanziell an den Fortbildungskosten zu beteiligen. Muss der Arbeitnehmer beispielsweise Ausgaben für Kursgebühr und Unterrichtsmaterial selbst tragen, sind diese Aufwendungen regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 11/2014 vom 20.3.2014

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