Vorstand:
Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen Personalabbaus kann unwirksam sein
| Für die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat einer Bank AG ist als Begründung ein geplanter langfristiger Personalabbau nicht ausreichend. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Mannes hin, der seit 2006 als Mitglied des Vorstands der beklagten Bank tätig war. Der Vorstand bestand bislang aus neun Personen. Die Bestellung war im Jahre 2011 bis Mai 2017 verlängert worden. Zum Ende des Jahres 2013 berief der Aufsichtsrat der Bank nach einer entsprechenden Beschlussfassung den Kläger als Vorstand ab und stellte ihn von weiteren Tätigkeiten frei. Zur Begründung verwies die Bank auf einen erheblichen Personalabbau. Dabei solle auch eine Reduzierung der dem Vorstand nachgeordneten Führungsebenen erfolgen. Es sei daher nicht vertretbar, den Vorstand selbst vom Personalabbau auszunehmen. Darüber hinaus solle durch die Reduzierung eine bessere und effizientere Steuerung des operativen Geschäfts und eine Verringerung der Schnittstellen in der Kommunikation erreicht werden.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen seine Abberufung gewandt und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Das in erster Instanz zuständige Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, verneinte aber den Weiterbeschäftigungsanspruch (den das OLG nicht mehr zu prüfen hatte).
Die von der Bank eingelegte Berufung wies das OLG im Wesentlichen zurück. Zur Begründung führt es aus: Zwar könne der Kläger nicht – wie das Landgericht meine – die Feststellung der Nichtigkeit der Abberufungserklärung verlangen. Der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss weise nämlich keine formellen Mängel auf. Gerechtfertigt sei aber das Begehren des Klägers, den Widerruf seiner Bestellung selbst für unwirksam zu erklären. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds könne nämlich nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher sei gegeben, wenn die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds bis zum Ende seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar wäre. Dies sei hier nicht der Fall. So habe die Bank keine tatsächlichen Schwierigkeiten bei der bisherigen Willensbildung im Vorstand vorgetragen, die es unzumutbar erscheinen ließen, die Reduzierung des Vorstands erst mit Ablauf der Amtszeit des Klägers vorzunehmen. Die Abberufung sei nicht schon dann zulässig, wenn sie für die Bank vorteilhaft sei. Vielmehr müsse es ihr unzumutbar sein, die bisherige Zusammensetzung des Vorstands selbst beizubehalten.
Auch das Personalabbaukonzept der Bank erfordere keine Abberufung bereits mit Ende des Jahres 2013. Strategie des Konzepts sei eine Personalreduzierung bis zum 31.12.2016. Da die Bestellung des Klägers nur bis Mai 2017 erfolgt sei, hätte das Abwarten des ordentlichen Endes der Amtszeit die Zielvorgabe des Konzepts nur geringfügig überschritten. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Bank in den Augen der gekündigten und im Unternehmen verbleibenden Mitarbeiter oder der Öffentlichkeit erheblich besser dastünde, wenn sie den Kläger abberufe, aber noch bis zu zwei Jahren vergüten müsse, als wenn sie seine Bestellung nach Ablauf der Amtszeit nicht mehr verlängere, für die bis dahin zu zahlende Vergütung aber seine Arbeitskraft als Gegenleistung erhalte.
Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.2.2015, 5 U 111/14, Abruf-Nr. 143982 unter www.iww.de.
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Erste Erfahrungen mit der E-Bilanz
| Ende Januar hatte das Bundesministerium der Finanzen zum Forum „E-Bilanz“ eingeladen. Im Mittelpunkt standen nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes der Sachstandsbericht über die Entwicklung des Projekts „E-Bilanz“ sowie die bereits gewonnenen Erfahrungen bei der Übermittlung der E-Bilanzen. |
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mussten grundsätzlich erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 – also regelmäßig im Jahr 2014 – elektronisch übermittelt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 war die Abgabe in Papierform noch zulässig. Dieses drückte sich auch in der Anzahl der E-Bilanzen aus. Wurden in 2013 noch weniger als 50.000 E-Bilanzen an die Finanzverwaltung übertragen, stieg deren Zahl im Jahr 2014 auf über eine Million an.
Beachten Sie | Auch die elektronische Abgabe der Ergänzungs- und Sonderbilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, ist nunmehr verpflichtend.
Überrascht zeigte sich die Finanzverwaltung, so der Deutsche Steuerberaterverband, dass viele Übermittler die Minimalstrategie wählen und somit so wenig Daten wie möglich zur Verfügung stellen. Im Vergleich zum reinen „Papierzeitalter“ ist die übermittelte Datenmenge deutlich zurückgegangen. Durch verstärkte Nachfragen kommt es in der Folge zu einem verwaltungsseitigen Mehraufwand.
Quelle | DStV, Mitteilung vom 3.2.2015 „E-Bilanz: BMF informiert über den aktuellen Sachstand“
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
Zum Zufluss einer Vorabausschüttung bei beherrschenden Gesellschaftern
| Ausschüttungen an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat. |
So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH). Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, weil er es in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Im Streitfall hatte die Gesellschafterversammlung im November 2004 die Fälligkeit der Vorabausschüttung zwar auf den 21.1.2005 bestimmt. Gleichwohl ist als Zuflusszeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzusehen – und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist. Der Auszahlungsanspruch wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält.
Hinweis | Zwar reichte der Kassenbestand der GmbH nicht aus, um den Ausschüttungsanspruch zu bedienen. Als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität konnte sie sich die erforderlichen Geldmittel jedoch jederzeit beschaffen.
Quelle | BFH, Urteil vom 2.12.2014, Az. VIII R 2/12, Abruf-Nr. 174987 unter www.iww.de.
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile
| Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde. |
Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle einer Ehefrau, die bei einer GmbH angestellt war, dessen alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ihr Ehemann war. Sie wurde nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft. Die daraufhin an die GmbH erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden einschließlich des Arbeitgeberanteils an die Ehefrau weitergeleitet. Das Finanzamt sah in der Weiterleitung der Arbeitgeberanteile eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Ehemann, weil die Erstattung ohne arbeitsvertragliche Grundlage erfolgte. Dem folgten allerdings weder das Finanzgericht Münster noch der BFH.
Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Angehörige eines Gesellschafters gewinnmindernd als Betriebsausgabe der Gesellschaft oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sind, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag mit den Angehörigen dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Im Streitfall lag ein dem Fremdvergleich standhaltendes Arbeitsverhältnis zwischen der Ehefrau und der GmbH vor.
Der BFH stellte heraus, dass der Arbeitgeberbeitrag bei der GmbH als Betriebsausgaben und bei der Ehefrau als Arbeitslohn zu erfassen ist, weil der Bruttolohn auch unter Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge angemessen ist und das Fehlen einer im Vorhinein getroffenen (Weiterleitungs-)Vereinbarung der steuerlichen Anerkennung hier nicht entgegensteht. Das Gebot klarer und im Vorhinein zu treffender Vereinbarungen soll nämlich nur missbräuchliche Gestaltungen vermeiden und schließt nur für den Regelfall die Anerkennung rückwirkender Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen aus.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.10.2014, VIII R 21/12, Abruf-Nr. 143824 unter www.iww.de.