Familienrecht Info - 02.2014

14.01.2014
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Ehewohnung:

Kindeswohl kann die Zuweisung bei getrennt lebenden Ehegatten bestimmen

Streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall der Eltern eines 1994 geborenen Schülers. Nach ihrer Trennung 2012 blieb die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung. Diese gehört den Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Nach Streitigkeiten zwischen Ehefrau und Sohn hat der Ehemann beantragt, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemeinsam mit dem Sohn bewohnen kann.

Das OLG hat die Ehefrau – nach Ablauf einer Räumungsfrist – zur Räumung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten. Betreffe eine Wohnungszuweisung Kinder, seien ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gelte auch im zu entscheidenden Fall. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation habe Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Ausgehend hiervon sei die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehemann geboten. Das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe. Vorrangig zu berücksichtigende Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu erhalten, seien nicht erkennbar (OLG Hamm, 2 UF 58/13).


Sozialrecht:

Keine Fahrtkostenübernahme für den Umgang der Großmutter mit ihrer Enkelin

Großeltern haben keinen Anspruch gegen das JobCenter auf Übernahme der Umgangskosten mit ihren Enkeln. Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten für Besuche, sind aus der Regelleistung zu finanzieren.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer Frau, die Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“) bezog. Ihre achtjährige Enkeltochter, die Tochter ihres Sohnes, der im Streitzeitraum inhaftiert war, wohnt mit der Kindesmutter in Rastede, nahe Oldenburg. Nach einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Kindesmutter unter Beteiligung des Jugendamts wurde geregelt, dass die Enkeltochter an jedem zweiten Wochenende ihre Großmutter in Hannover besuchen dürfe, während ein Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter nur in Begleitung der Großmutter gestattet wurde. Die Klägerin verlangt vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für zwei Bahnfahrten mit jeweils einem Niedersachsenticket (21 EUR) für das Abholen und das anschließende Zurückbringen der Enkeltochter.

Das LSG hielt die Forderung jedoch für unberechtigt und wies die Klage der Frau ab. Es lägen die Härtefallvoraussetzungen für einen Mehrbedarf nicht vor. Diese würden nämlich eine außergewöhnliche Bedarfslage erfordern. Dazu müsste ein an sich von der Regelleistung erfasster Bedarf aufgrund von besonderen Lebensumständen in einem atypischen Umfang anfallen. Vorliegend sei aber eine solche atypische Situation im Vergleich zu anderen Großeltern nicht feststellbar. Großeltern und Enkelkinder seien regelmäßig räumlich getrennt. Entsprechend würden üblicherweise Reisekosten anfallen. Es könne auch kein Vergleich mit getrennt lebenden Eltern gezogen werden. Diese seien durch das Grundgesetz besonders geschützt. Dieser Grundrechtsschutz des Elternrechts gelte dagegen nicht für die Großeltern. Im Übrigen seien die Fahrtkosten bei den Pauschalleistungen bereits berücksichtigt und mit abgegolten. Würden höhere Kosten anfallen, sei diese private Disposition durch andere Bedarfspauschalen bzw. durch das Ansparpotenzial auszugleichen (LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 1470/12).

Hinweis: Das Gericht musste nicht entscheiden, ob die Enkeltochter selbst einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten der Großeltern hat.

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