Eherecht

Rechte und Pflichten während der Ehe

Die Ehe ist gekennzeichnet durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sogenannte ordentliche gesetzliche Güterstand kann allerdings durch notariellen Vertrag, auch während der Ehezeit, modifiziert oder in einen anderen Güterstand wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft abgeändert werden.

Die Ehe mit dem gesetzlichen Güterstand „Zugewinngemeinschaft“ ist letztlich geprägt dadurch, daß einerseits zwar die Vermögen getrennt bleiben, andererseits aber eine Verrechnung in der Weise erfolgt, daß bei seiner Beendigung das zugewonnene Vermögen ebenso wie letztendlich der Unterhalt, vereinfacht gesagt, hälftig geteilt werden.

Es gelten also folgende Prinzipien:

a) Das Vermögen des Mannes und der Frau bleiben grundsätzlich getrennt. Kraft Gesetzes besteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Ehegatten können über ihr Vermögen auch selbständig verfügen, allerdings nicht über ihr Vermögen als ganzes.

b) Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig und haftet im Prinzip auch nicht für Verbindlichkeiten und Schulden, die der andere Ehegatte eingeht. Eine Ausnahme bildet § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs mit Rechtswirkung für den anderen abzuschließen.

c) Die Besonderheit des gesetzlichen Güterstandes ist allerdings, daß bei Trennung der Vermögenszuwachs ausgeglichen wird.

Der gesetzlich vorgesehenen hälftigen Teilung des Vermögenszuwachses liegt ein gesetzliches Leitbild der Ehe zugrunde, wonach das, was in der Ehe geschaffen wurde, partnerschaftlich und gemeinsam erworbenen Leistungen entspringt, sei es im Haushalt, sei es im Beruf, und es demgemäß recht und billig ist, eine hälftige Teilung vorzunehmen.

Einen gesetzlichen Ausdruck findet dieses Leitbild in § 1360 BGB, wonach beide Ehegatten verpflichtet sind, einen angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt zu bestreiten und zugleich die Verpflichtung besteht (§ 1353 BGB), die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen.

Trennung und Ehescheidung

Bei Trennung und Ehescheidung gibt es eine Reihe von Problemfeldern die, sei es vorläufig oder endgültig,für die Zeit nach der Ehescheidung geregelt werden müssen.

Dies ist zum einen, soweit ehegemeinsame Kinder vorhanden sind, Fragen des Sorge- und Umgangsrechtes.

Zum anderen betrifft dies die vermögensrechtliche und finanzielle Auseinandersetzung der Ehegatten über Hausrat, Ehewohnung und Zugewinn, Versorgungsausgleich und sonstige Vermögenswerte.

Einzige Voraussetzung für die Ehescheidung ist das Scheitern der Ehe, die vorliegt, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und es nicht zu erwarten ist, daß die Ehegatten sie wieder herstellen (Prognose).

Dieser Nachweis kann geführt werden:
Indem belegt wird, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr hergestellt werden kann.
Mittelbar durch die unwiderlegbare Vermutung, daß ein einjähriges Getrenntleben vorliegt und beide Ehegatten der Ehescheidung zustimmen.

Ein Getrenntleben im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn es zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaft mehr gibt.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so muß hinzukommen, daß die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt.

Nach der sogenannten Kinderschutzklausel und der Ehegattenschutzklausel kann eine Ehe, auch wenn sie gescheitert ist, gleichwohl nicht geschieden werden, wenn besondere Härtegründe vorliegen.

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