Steuerrechtliche Fragen
Aus dem Verhältnis der Ehegatten bei Scheidung ergibt sich zugleich die Verpflichtung, finanzielle Belastungen des anderen möglichst zu verhindern, soweit es unter Wahrung beider Interessen zumutbar ist.
Demgemäß besteht eine Zustimmungsverpflichtung für eine gemeinsame Steuerveranlagung soweit steuerrechtlich zulässig und im Ergebnis mit geringerem gesamten Steueraufkommen verbunden.
In diesem Zusammenhang interessieren insbesondere die Fragen des internen Steuerausgleichs für Veranlagungszeiträume, in denen die Eheleute noch zusammen zur Einkommensteuerveranlagung gelangen, was 26 I EStG nochmals für das Jahr möglich ist, in dem das Getrenntleben beginnt.
Die Probleme beziehen sich insbesondere auf den Maßstab wie Steuerrückerstattungen verteilt oder Steuernachzahlungen geschuldet werden.
Im übrigen sieht besteht eine Obliegenheit, das Einkommen bestmöglich einzusetzen, so dass für den Unterhaltsschuldner unter diesen Voraussetzungen eine Verpflichtung zur gemeinsamen Veranlagung besteht, wenn eine Freistellung bei den Nachteilen erfolgt.
Im übrigen sieht das Gesetz zwei Wahlmöglichkeiten der steuerlichen Entlastung durch Ehegattenunterhalt vor, die sich jedoch gegenseitig ausschließen.
Beide kommen erstmals für Veranlagungszeiträume in Betracht, in denen die Ehegatten die Voraussetzung nach § 26 I nicht erfüllen.
Dies betrifft zum einen gemäß § 33 a I EStG die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, in dem bis zu € 6.000,00 als Gesamtbetrag von den Einkünften abgezogen werden.
Diesem Abzug stehen keine Belastungen etwa durch Besteuerungen der Unterhaltsempfänger gegenüber.
Bei einem begrenzten Realsplitting nach § 10 I 1 EStG handelt es sich jedoch um die Möglichkeit des steuerlichen Sonderabzuges von geleistetem Ehegattenunterhalt, wobei es auf das Einkommen und Vermögen des Unterhaltsempfängers nicht ankommt und bei dem ein Höchstbetrag von jährlich € 14.000,00 an Ehegattenunterhalt, nicht Kindesunterhalt, abgezogen werden kann.
Korrespondierend dazu entstehen aber beim Unterhaltsempfänger sonstige Einkommen mit allen steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Konsequenzen. Der Unterhaltsschuldner kann die Durchführung des Realsplittings verlangen, wenn er den Schuldner insoweit von eventuell entstehenden Nachteilen freistellt.