Sorgerecht

Die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder, also die Frage, wer die Kinder betreut, versorgt, insbesondere in wessen Obhut sie sind und wer ihr Vermögen verwaltet, spielt bereits bei der Trennung, spätestens aber bei der Ehescheidung eine große Rolle. Nach der jetzt geltenden Rechtslage verbleibt, wie schon während der Ehe, im Fall der Trennung und Ehescheidung beiden Elternteilen die elterliche Sorge. Die alleinige Elternsorge eines Elternteils ist die gesetzliche Ausnahme, die ausdrücklich aus Gründen des Kindeswohls beantragt werden muß.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge fällt demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält (Aufenthaltsbestimmungsrecht) eine Alleinentscheidungsbefugnis für tägliche Angelegenheiten zu.

Im Streitfall entscheident für die Frage, wem die elterliche Sorge zugewiesen wird, ist alleine das Kindeswohl. Hier gibt es vor allem vier Kriterien:

  • Bindung des Kindes an Eltern und Geschwister
  • Willen des Kindes, der abhängig vom Alter Beachtung findet
  • Kontinuität der Erziehung
  • Förderung der Erziehung

Aufgrund dieser Kriterien entscheidet dann das Gericht nach Anhörung der Kinder, des Jugendamtes und eventuell unter Einholung des Sachverständigengutachtens, wem das Sorgerecht zu übertragen ist.

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