Nach neuem Recht hat das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Darüber hinaus haben auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

Hinzu kommt, daß nach § 1686 BGB jeder Elternteil von dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes erlangen kann.

Im Ergebnis ergibt sich aus der neuen Gesetzeslage über das Umgangsrecht eine wesentliche Stärkung der Position des Kindes selbst wie auch des nicht sorgeberechtigten Elternteils sowie anderer Verwandten, die eine intensive Bindung zu dem Kind haben.

Nur wenn das Wohl des Kindes konkret gefährdet ist, kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder sogar ausgesetzt werden.

Entscheidender Maßstab ist immer das Kindeswohl.

Was den Umfang betrifft, so wird der Kontakt zwischen dem Kind in der Regel (Schuldner) so gehandhabt, daß es alle zwei Wochen zu einem oder zwei Besuchstagen kommt.

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