Familienrecht Info - 12.2013

22.11.2013
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Geburtenregister:

Akademischer Grad des Vaters ist nicht eintragungsfähig

Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.Januar 2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen.

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Vaters ab. Dieser wollte seinen akademischen Grad (Doktor der Medizin) in die Geburtsurkunde des Sohnes eingetragen haben. Die Richter urteilten jedoch, dass hierauf kein Anspruch bestehe. Dies sei zwar nach dem Rechtsstand bis zur Reform des Personenstandsgesetzes möglich gewesen und wurde üblicherweise auch so gehandhabt. Allerdings könne nach der Reform nicht mehr von einer Fortgeltung dieses Gewohnheitsrechts ausgegangen werden. Zudem würden die Dienstanweisungen für Standesbeamte jetzt vorsehen, dass in Personenstandsurkunden, die auf Einträgen in Altregistern beruhen, akademische Grade von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Verstorbenen nicht zu übernehmen sind (BGH, XII ZB 526/12).


Gewaltenschutzgesetz:

Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen

Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Gladbeck bestätigt. Die Antragsteller, eine Mutter und ihr 7-jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ und ihren Sohn als „dreckigen“ Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin „kalt zu machen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“. Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Anordnungen bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach dem GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot. Dies sei notwendig, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe (OLG Hamm, 2 UF 254/12).


Sorgerecht:

Gericht erlaubt Führerschein mit 17

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mutter eines 17-jährigen Jungen die Entscheidung für die Zustimmung zur Anmeldung zum begleiteten Fahren übertragen werden.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hannover im Fall eines 17-jährigen Jungen. Dessen Eltern sind geschieden, die elterliche Sorge steht ihnen gemeinsam zu. Der Sohn wollte nun den Führerschein mit 17 machen. Der Vater lehnte ab, weil der Sohn ihm vor etwa 1-2 Jahren eine SMS mit beleidigendem Inhalt geschrieben habe. Der Sohn macht geltend, dass es ihm jetzt zeitlich leichter falle, den Führerschein zu machen. Er werde im nächsten Jahr die Abiturprüfung ablegen und wolle hierbei nicht noch zusätzlich durch seine Führerscheinprüfung belastet werden.

Das Gericht entschied, dass das Ablegen der Führerscheinprüfung dem Kindeswohl entspreche. Durch das begleitete Fahren könnten junge Menschen unter Anleitung üben. Deswegen seien die Unfallzahlen nach den Recherchen des Gerichts bereits zurückgegangen. Für das Kindeswohl sei es daher positiv, wenn der Sohn unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins begleitet fahren dürfe. Soweit der Vater seine Weigerung mit einer beleidigenden Mail des Sohnes an ihn vor etwa 1-2 Jahren begründete, urteilte das Gericht, dass dies zum einen sachfremde Erwägungen seien. Zum anderen wären die aus der Weigerung angestrebten pädagogischen Ziele sachfremd und zweckverfehlt. Der Sohn habe eingeräumt, die SMS geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Das Gericht stellte fest, dass sich der junge Mann in den letzten 1-2 Jahren sicher weiter entwickelt habe, sodass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden könne (AG Hannover, 609 F 2941/13).


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