Familienrecht Info - 01.2017

28.12.2016
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Kindesunterhalt:

Kein Unterhaltsanspruch für Studium, wenn volljähriges Kind lange im erlernten Beruf arbeitet

| Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt. Das gilt zumindest, wenn das Kind nach der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert hat und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum (hier über zwei Jahre) in dem erlernten Beruf gearbeitet hat. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Nacht Ansicht der Richter sei es dem Vater unzumutbar, das Studium zu finanzieren. Dafür spreche vor allem der Umstand, dass der Vater angesichts des Alters seiner Tochter nicht mehr damit rechnen musste, dass diese noch ein Studium aufnehmen würde. Dies würden auch die finanziellen Dispositionen zeigen, die der Vater gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau getroffen hat, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Inanspruchnahme verschiedener Konsumkredite. Dies lasse darauf schließen, dass er darauf vertraut hat, nicht mehr für weiteren Kindesunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Auch sei es nicht von vornherein naheliegend, bei einer Abiturnote von 2,3 ein Medizinstudium anzustreben. Die Tochter habe wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus durchaus damit rechnen müssen, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.7.2016, 5 UF 370/15, Abruf-Nr. 190496 unter www.iww.de.


Immobilienrecht:

Immobilie kaufen: Ja! – Heiraten: Nein!

| Ein gemeinsamer Immobilienkauf von unverheirateten Paaren birgt viele rechtliche Risiken. Um Interessenkonflikte zu vermeiden und auch ohne Trauschein Rechtssicherheit zu haben, sollten sich die Paare vor dem Kauf einer Immobilie beraten lassen und vertragliche Regelungen treffen. |

Käufer von Immobilien sind immer öfter unverheiratete Paare. Oft merken sie erst bei einer Trennung, welche Rechte und Pflichten sie eingegangen sind, da das Gesetz für Unverheiratete – anders als für Ehepaare – die Vermögensauseinandersetzung bei einer Trennung nicht regelt. „Die Situation wird dann häufig als ungerecht empfunden“, erklärt Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer, und rät zu einem vorherigen „selbstbestimmten Ausgleich durch individuelle Verträge“. So kann verhindert werden, dass Auseinandersetzungen der Ex-Partner über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nach der Trennung zum Verlust des Immobilieneigentums führen.

Wer ist Eigentümer der Immobilie – vor und nach der Trennung?

Wer der gesetzliche Eigentümer einer Immobilie ist, bestimmt sich danach, was im Grundbuch steht. Erwerben zwei Personen eine Immobilie, können sie beispielsweise zu gleichen Teilen eingetragen werden. Die Immobilie gehört dann beiden je zur Hälfte. Finanziert einer der Partner mehr als der andere, besteht alternativ die Möglichkeit, die Miteigentumsanteile an der Immobilie entsprechend anzupassen. Soll unterschiedlichen Finanzierungsbeiträgen flexibel Rechnung getragen werden, kann eine Immobilie zudem in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden. Schließlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass einer der Partner die Immobilie alleine erwirbt und als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Egal, welches Erwerbsmodell im Einzelfall gewählt wird: die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse bleiben von Finanzierungsmodellen, Absprachen der Partner bezüglich der Nutzung der Immobilie und möglichen Trennungen unberührt.

Wer haftet in welchem Umfang für die eingegangenen Darlehen?

Obwohl ebenso getrennte Darlehen aufgenommen werden könnten, bestehen Banken meistens auf dem Abschluss eines Darlehensvertrags. „Die Bank kann dann in der Regel beide Partner unabhängig voneinander und in Höhe der gesamten Darlehenssumme in die Haftung nehmen“, erklärt Sönnichsen. Dies gilt unabhängig davon, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Auch eine Trennung oder ein Auszug aus dem finanzierten Objekt ändert nichts an der Rechtslage.

Was sollten unverheiratete Paare beim Immobilienkauf beachten?

Vor diesem Hintergrund und weil bei einem Immobilienerwerb beide Partner meistens erhebliche finanzielle Beiträge und/oder persönliche Arbeitsleistungen leisten, sollten Nutzungsrechte und Ausgleichsansprüche zwischen den Partnern, insbesondere für den Fall der Trennung, im Vorfeld geregelt werden. Darüber hinaus kann zwischen den Partnern in einer Miteigentümervereinbarung oder einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden, wie die Lasten zu verteilen sind und wer im Fall einer Trennung in der Immobilie verbleibt. „Ratsam ist darüber hinaus, Vorsorge für den Todesfall zu treffen“, so Sönnichsen, denn das Gesetz sieht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Erben vor.

Quelle | Hamburgische Notarkammer


Ehescheidung:

Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres

| Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausspruch der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vor, wird ein Scheidungsantrag zurückgewiesen. |

Das stellte das Amtsgericht Langenfeld noch einmal klar. Das Gericht verwies darauf, dass eine Ehe geschieden werden könne, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist nach den Vorschriften des BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Das Getrenntleben setzt aber voraus, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Voraussetzung für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.

Das sei nach der Entscheidung des Gerichts vorliegend nicht der Fall gewesen. Beide Eheleute hätten bestätigt, dass sie bis kurz vor dem Gerichtstermin noch in der gemeinsamen Ehewohnung zusammengelebt haben. Während dieser Zeit habe man gemeinsam in einem Bett geschlafen, zudem habe es „ganz normale sexuelle Kontakte“ zwischen den Ehegatten gegeben. Zwar könne die Ehe auch geschieden werden, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben. Dann müsse aber nachgewiesen werden, dass es für den Antragsteller eine unzumutbare Härte sein müsse, die Ehe fortzusetzen. Die Gründe dafür müssten in der Person des anderen Ehegatten liegen. Auch dies sei vorliegend nicht nachgewiesen worden. Daher sei der Scheidungsantrag zurückzuweisen.

Quelle | Amtsgericht Langenfeld, Urteil vom 11.8.2016, 8 F 69/12, Abruf-Nr. 190497 unter www.iww.de.


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