Familienrecht Info - 03.2021

4.03.2021
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Revisionsurteil:

Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Verurteilung rechtskräftig

| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat die Revision einer Ärztin verworfen, die auf ihrer Website nicht nur darüber informiert hatte, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden, sondern auch ausführliche Informationen über das „Wie“ veröffentlicht hatte. Damit könne sie sich nicht auf eine an sich mögliche Ausnahme von der Strafbarkeit berufen. |

Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis. Sie führt dort Schwangerschaftsabbrüche durch. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Website. Im November 2017 ist sie vom Amtsgericht (AG) Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das LG Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil. Die hiergegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung unter Hinweis auf die inzwischen geänderte Gesetzeslage. Das LG hat daraufhin das angefochtene Urteil geändert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100 EUR verurteilt. Das Urteil enthält umfangreiche Feststellungen zum Internetauftritt der Angeklagten.

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten verworfen. Die Angeklagte habe auf ihrer Website über eine eigene Schaltfläche offeriert, in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden sowie den konkreten Ablauf erläutert. Dies erfülle objektiv die Voraussetzungen des Anbietens von Diensten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Straffreiheit lägen hier nicht vor.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.12.2020, 1 Ss 96/20; PM Nr. 4/21 vom 19.1.2021


Mitwirkungspflichten:

Jobcenter hat Anspruch auf Kenntnis des Namens des Kindesvaters einer Leistungsbezieherin

| Beim Bezug von Sozialleistungen muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem Jobcenter im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können. Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Vaters nicht zu nennen. So sieht es das Sozialgericht (SG) Gießen. |

Darum ging es

Streitig war die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere die Anrechnung von Unterhaltsleistungen. Die 1971 geborene alleinerziehende Klägerin steht beim beklagten Jobcenter im Leistungsbezug. Mit Bescheid versagte dieses die Leistungen ab August 2019 teilweise monatlich und legte der Berechnung hierbei einen Unterhaltsanspruch des 2007 geborenen Sohnes der Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle gegen den Kindesvater zugrunde. Ihr Widerspruch blieb erfolglos.

Klage war teilweise erfolgreich

Fiktive Unterhaltszahlungen sind auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, solange die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten durch das Nennen des Kindesvaters nicht nachkommt. Das Jobcenter habe, so das SG, zu Recht die Leistungen teilweise versagt. Darüber hinaus habe die Klägerin auch kein Recht, die Auskunft über den Namen des leiblichen Vaters ihres Sohnes zu verweigern. Es bestehe kein überragend schützenwertes Interesse der Klägerin an der Verweigerung der Vaterschaftsauskunft, das die hochrangigen Kindesinteressen, die Interessen des leiblichen Vaters sowie die gesetzlich ausdrücklich geschützten fiskalischen Interessen der nur behelfsmäßig zahlungspflichtigen staatlichen Gemeinschaft deutlich überwiegen würde.

Gleichwohl könne das Jobcenter, wie hier geschehen, nicht von der höchsten Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 5.101 bis 5.500 Euro monatlich) bei der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ausgehen. Abzustellen sei vielmehr auf den durchschnittlichen Nettoarbeitslohn eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, sodass Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen zwischen 1.901 und 2.300 Euro monatlich) zugrunde zu legen sei. Statt des vom Jobcenter angerechneten fiktiven Unterhalts sei daher ein geringerer monatlicher Betrag anzurechnen.

Quelle | SG Gießen, Gerichtsbescheid vom 4.12.20, S 29 AS 700/19


Unterhaltsleitlinien:

Beinahe alle OLG haben ihre Leitlinien aktualisiert

| Zum 1.1.21 ist die Düsseldorfer Tabelle geändert worden. Die meisten Oberlandesgerichte haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien angepasst. Die folgende Übersicht zeigt, wo Sie diese abrufen können: |

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