Familienrecht Info - 04.2017

29.03.2017
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Verletzung des Persönlichkeitsrechts:

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzung ist Anspruch grundsätzlich nicht vererblich

| Verletzt die gesetzliche Krankenkasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Patientin, indem sie ein schriftliches, die Patientin betreffendes, unzureichend anonymisiertes sozialmedizinisches Gutachten mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren benutzt, kann die Erbin der Patientin keine immaterielle Entschädigung verlangen. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten dabei heraus, dass der Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz folgt auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch wenn man die dortigen Vorschriften richtlinienkonform auslegt, ergibt sich für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung kein Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung.

Quelle | BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 530/15, Abruf-Nr. 191158 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Auskunft über die eigene Abstammung für Kinder aus künstlicher Befruchtung

| Kinder aus künstlicher Befruchtung sollen künftig jederzeit Auskunft über ihre Abstammung erhalten können. Dazu soll ein zentrales Register für Samenspender eingerichtet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der dem Bundestag zur Beratung vorliegt. |

Mit dem Gesetzentwurf wird nach Angaben der Regierung ein Auskunftsanspruch für jene Personen festgelegt, die durch eine Samenspende und künstliche Befruchtung gezeugt worden sind. Das bundesweite Samenspenderregister wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingerichtet. Dort sollen für eine Zeitspanne von 110 Jahren Angaben über die Samenspender und Empfängerinnen einer Samenspende gespeichert werden.

Geregelt werden die nötigen Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten. So können künftig Personen, die meinen, durch eine Samenspende gezeugt zu sein, bei der Registerstelle eine Auskunft beantragen.

Zugleich wird dem Entwurf zufolge durch eine Ergänzung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen. So soll verhindert werden, dass an Samenspender im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht Ansprüche gestellt werden.

Das Gesetz soll 2018 in Kraft treten und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.

Quelle | Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 18/11291


Adoption:

Kein Adoptionsrecht für nicht miteinander verheiratete und nicht verpartnerte Lebensgefährten

| Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von zwei nicht miteinander verheirateten Antragstellern. Die eine Antragstellerin ist die leibliche Mutter von zwei Kindern. Der leibliche Vater ist 2006 verstorben. Der zweite Antragsteller lebt seit 2007 mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Beide wünschen die Adoption der beiden Kinder in der Weise, dass diese dann als gemeinschaftliche Kinder der beiden Antragsteller gelten. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller war erfolglos geblieben.

Der BGH hat die Entscheidungen bestätigt. Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner hat der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb kann eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind nur allein annehmen. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten erlischt dann. Diese eindeutigen Regelungen lassen keine andere Auslegung zu.

Der BGH hält das nicht für verfassungswidrig. Der Antragsteller kann sich nicht auf das aus dem Grundgesetz folgende Elternrecht berufen. Er ist nämlich lediglich sozialer, nicht aber rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil. Das Familiengrundrecht ist nicht verletzt, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption umfasst. Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte (nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten oder Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln darf. Der von ihm erstrebte Zweck, den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, ist legitim. Wenn der Gesetzgeber hierfür maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abstellt, liegt das noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen.

Die hier im Streit stehenden Adoptionsregelungen verletzen die Antragsteller auch nicht in ihrem durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens. Zwar erlaubt das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen den Vertragsstaaten, die Adoption eines Kindes u.a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zuzulassen. Voraussetzung ist aber, dass diese „in einer stabilen Beziehung“ leben. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht aber bereits um eine (bindende) Wertentscheidung. Ebenso wenig fordert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es nicht verheirateten Lebensgefährten zu ermöglichen, durch Adoption die Stellung gemeinschaftlicher Eltern minderjähriger Kinder zu erlangen. Vielmehr hat der Gerichtshof bei der Adoption Minderjähriger den Abbruch der Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern im Grundsatz anerkannt. Eine Verletzung der EMRK hat er dagegen nur für den Ausnahmefall der Adoption eines volljährigen, aber behinderten Kindes durch den Lebensgefährten der Mutter mit Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen zur Mutter festgestellt. Demgegenüber geht es bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall um minderjährige Kinder. Für die hat der deutsche Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls eine Stiefkindadoption weiterhin an eine besonders gefestigte Beziehung der Annehmenden in Form einer Ehe oder Lebenspartnerschaft geknüpft.

Quelle | BGH, Beschluss vom 8.2.2017, XII ZB 586/15, Abruf-Nr. unter www.iww.de


Hausratsverteilung:

Kriterien für die Zuweisung von Hunden im Rahmen der Haushaltsauseinandersetzung

| Waren Hunde als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt, sind sie im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen. Dabei ist die Wertung des Gesetzes zu berücksichtigen, nach der Tiere keine Sachen sind. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall getrennt lebender Eheleute hin. Diese hatten in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde gehalten. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie. Zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug. Der Ehemann beantragte beim Amtsgericht im Rahmen des dort wegen der Hausratsteilung geführten Verfahrens die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab. Es entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Das OLG hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Die Richter machten deutlich, dass Hunde Haushaltsgegenstände im Sinne des Gesetzes sind. Daran ändere nichts, dass sie Lebewesen seien. Da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, müssten sie nach Billigkeitsgesichtspunkten zugewiesen werden.

Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Das OLG konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse an den Tieren gehabt hätte. Nachdem vorrangige Entscheidungskriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hatten, waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Dabei ließen die Richter die gesetzliche Wertung miteinfließen, wonach Tiere keine Sachen sind. Der Gesetzgeber hat sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt.

  • Das OLG stellte zunächst fest, dass das körperliche Wohl der Hunde weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet wäre. Beide könnten sich gleichermaßen um die Hunde kümmern. Die Ehefrau erfahre hierbei Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten und dessen Mutter.
  • Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als „Rudelmitglied“ und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem Dreivierteljahr maßgeblichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Familiensenats nicht zumutbar.

Quelle | OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.12.2016, 10 UF 1429/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

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