Alexa, Siri und Co.:
Änderung eines Vornamens wegen Ähnlichkeit zu einem bekannten Sprachassistenten?
| Ein Mädchen, dessen Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, hat einen Anspruch darauf, seinen Vornamen zu ändern. So sieht es das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen. |
Ein Mädchen begehrte einen zweiten Vornamen, da es aufgrund der Namensidentität mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Die beklagte Stadt sah darin keinen wichtigen Grund für die Namensänderung, das VG dagegen schon.
Das VG: Das Mädchen ist seelisch belastet. Bei dem Namen handelt es sich um das „Schlüsselwort“, um das Gerät zu nutzen. Der Name des Sprachassistenten ist besonders missbrauchsgeeignet. Bei dem Gerät werden durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt. Der Name lädt dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen. Die bei einer Namensänderung erforderliche Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen geht zugunsten des Mädchens aus. Da der Familienname im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient als der Vorname, sind die öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens weniger gewichtig.
Wichtig: Zudem sollte hier nur ein zweiter Vorname hinzugefügt werden. So bleibt ein „Wiedererkennungswert“ bei dem Mädchen erhalten.
Quelle | VG Göttingen, Urteil vom 21.6.2022, 4 A 79/21, Abruf-Nr. 230490 unter www.iww.de
Ehescheidung:
Standesamtliche Scheidung in EU-Mitgliedsstaat ist anzuerkennen
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt klargestellt: Eine von einem Standesbeamten des Ursprungsmitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, die sie vor dem Standesbeamten getreu den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen bestätigt haben, stellt eine „Entscheidung“ im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung dar. Sie ist damit (auch) in Deutschland anzuerkennen. |
Das war geschehen
Im Jahr 2013 heirateten eine deutsche und italienische Staatsangehörige und ein italienischer Staatsangehöriger in Deutschland. Im Anschluss an ein außergerichtliches Scheidungsverfahren nach italienischem Recht stellte ihnen im Jahr 2018 der italienische Standesbeamte eine Bescheinigung über die Ehescheidung aus. Die deutschen Standesamtsbehörden verweigerten die Beurkundung dieser Scheidung wegen fehlender vorheriger Anerkennung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung. Der mit der Sache befasste deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sah sich vor die Frage gestellt, ob der Entscheidungsbegriff der Brüssel-IIa-Verordnung über die Anerkennung von Entscheidungen über Ehescheidungen den Fall einer außergerichtlichen Scheidung erfasst, die durch eine von den Ehegatten geschlossene Vereinbarung bewirkt und von einem Standesbeamten eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften ausgesprochen wurde.
So sieht es der Europäische Gerichtshof
Der EuGH: In Ehescheidungssachen umfasst der Begriff „Entscheidung“ im Sinne dieser Verordnung jede Entscheidung über eine Ehescheidung in einem gerichtlichen oder aber außergerichtlichen Verfahren, sofern das Recht der Mitgliedstaaten auch nicht-gerichtlichen Behörden Zuständigkeiten in Ehescheidungssachen zuweist. Somit muss jede Entscheidung solcher nichtgerichtlichen Behörden, die in einem Mitgliedstaat in Ehescheidungssachen zuständig sind, automatisch anerkannt werden, sofern die in der Brüssel-IIa-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach von der Brüssel-IIa-Verordnung nur Ehescheidungen erfasst werden, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Kontrolle ausgesprochen werden, was reine Privatscheidungen ausschließt.
Scheidungsvoraussetzungen nach nationalem Recht sind zu prüfen
Daraus leitet der EuGH ab, dass jede Behörde, die eine „Entscheidung“ treffen muss, die Kontrolle über den Ausspruch der Ehescheidung behalten muss, was bei einvernehmlichen Ehescheidungen impliziert, dass sie eine Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen anhand des nationalen Rechts vornehmen und prüfen muss, ob das Einvernehmen der Ehegatten über die Scheidung tatsächlich gegeben und gültig ist.
Der EuGH erläutert, dass dieses Prüfungserfordernis das Kriterium zur Abgrenzung des Begriffs „Entscheidung“ von den ebenfalls in der Brüssel-IIa-Verordnung vorkommenden Begriffen „öffentliche Urkunde“ und „Vereinbarung zwischen den Parteien“ ist. Dabei stellt er klar, dass dieses Kriterium ebenso wie die Regelung für öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien im Rahmen der Brüssel-IIb-Verordnung, die die Brüssel-IIa-Verordnung seit dem 1.8.2022 ersetzt hat, übernommen und präzisiert wurde.
Standesbeamter in Italien vergewissert sich über Inhalt der Scheidungsvereinbarung
In Bezug auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Standesbeamte in Italien als gesetzlich eingesetzte Behörde dafür zuständig ist, die Ehescheidung rechtsverbindlich auszusprechen, indem er die von den Ehegatten aufgesetzte Scheidungsvereinbarung nach einer Prüfung in Schriftform beurkundet. Der Standesbeamte vergewissert sich nämlich, dass das Einvernehmen der Ehegatten zur Scheidung gültig, aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage erteilt wird. Er prüft auch den Inhalt der Ehescheidungsvereinbarung anhand der geltenden Rechtsvorschriften, indem er sich vergewissert, dass sich die Vereinbarung nur auf die Auflösung der Ehe oder die Beendigung der zivilen Wirkungen der Ehe bezieht und weder Vermögenswerte übertragen werden noch andere als volljährige wirtschaftlich unabhängige Kinder betroffen sind. Im Ergebnis handelt es sich somit um eine von den deutschen Standesamtsbehörden automatisch anzuerkennende „Entscheidung“ im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung.
Quelle | EuGH, Urteil vom 15.11.2022, C-646/20, PM 183/22 vom 15.11.2022
Testierwille:
Kopie in der Schublade: Testament oder nur ein Entwurf?
| Der Erblasser hatte handschriftlich ein Testament errichtet. Das Original wurde nach seinem Tod jedoch nicht gefunden. Stattdessen fand sein Sohn in der Werkstatt des Verstorbenen die Kopie eines handschriftlichen Testaments verwahrt in einer Plastiktüte. Das OLG Karlsruhe hat geklärt, ob sich hieraus Rückschlüsse auf den Testierwillen des Erblassers ziehen lassen. |
Zweifel waren deshalb angebracht, weil das Original nicht auffindbar war, der Erblasser es mithin nicht sorgsam aufbewahrt hatte und dessen Existenz auch nicht gegenüber Dritten nachweisbar bestätigt hatte. Die Gretchenfrage: Lässt sich aus den Umständen der Aufbewahrung der Kopie ein Rückschluss auf den Testierwillen ziehen, wenn das Original nicht mehr aufgefunden werden kann? Dem OLG genügte die Situation nicht, um daraus zu schließen, dass der Erblasser bewusst und gewollt eine rechtsverbindliche Anordnung treffen wollte zumal er sich zwei Wochen nach Errichtung der Urkunde erbrechtlich hatte beraten lassen. Im Ergebnis trat daher die gesetzliche Erbfolge ein und die Ehefrau saß „mit am Tisch“.
Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.3.2022, 11 W 104/20 Wx, Abruf-Nr. 232879 unter www.iww.de