Aktuelle Gesetzgebung:
Reihenfolge der Vornamen soll künftig neu bestimmt werden können
| Bürger sollen künftig die Reihenfolge ihrer Vornamen durch eine Erklärung vor dem Standesamt neu bestimmen können. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vor. |
Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, wollen zunehmend Bürger ihren im Alltag gebräuchlichen Vornamen in Reisedokumente und andere behördliche Unterlagen übernehmen. Dies ist problematisch, wenn dieser Vorname nicht der erste in ihrem Geburtseintrag angegebene Vorname ist. Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Dritte wie etwa Banken, Versicherungen oder Fluggesellschaften anstelle des gebräuchlichen Namens den in der Vornamensreihenfolge des Ausweisdokuments stehenden ersten, allerdings im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamen verwenden.
Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, die Zuständigkeit für die Beurkundung von Personenstandsfällen und Namenserklärungen von Deutschen im Ausland vom Standesamt I in Berlin auf die regionalen Wohnsitzstandesämter zu verlagern, wenn der Betroffene einen früheren Wohnsitz im Inland hatte. Damit sollen Wartezeiten verkürzt werden.
Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/11612
Umgangsrecht:
Pflegekind: Umgang mit leiblichen Eltern kann beschränkt werden
| Lebt ein Kind seit über acht Jahren ohne Rückkehrperspektive in einer Pflegefamilie, kann es dem Kindeswohl entsprechen, nur in größeren zeitlichen Abständen in Kontakt zu den leiblichen Eltern zu treten. |
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter hielten dabei einen Zeitraum von drei Monaten für angemessen. Ausschlaggebend sei hierfür das Gutachten des Sachverständigen gewesen.
Danach sei die Pflegefamilie für das Kind der Lebensmittelpunkt, sicherer Hafen und ausschließliche Lebenswirklichkeit. Das Kind habe trotz der unsicheren Bindungen an die Pflegeeltern schützenswerte und enge Beziehungen zu ihnen aufgebaut. Würde dieses Beziehungsgeflecht gestört, hätte dies katastrophale Folgen für das Kind. Bisher habe das Kind auf Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern höchst auffällig reagiert.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 17.5.2016, 7 UF 58/16, Abruf-Nr. 193120 unter www.iww.de.
Elternunterhalt:
Kinder haften nicht in jedem Fall für ihre Eltern
| Manchmal sind nicht nur Kinder auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen. In späteren Jahren kann es auch umgekehrt sein und ein erwachsenes Kind muss für den Unterhalt eines bedürftigen Elternteils aufkommen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin und verneinte in einem Fall die Unterhaltsverpflichtung einer erwachsenen Tochter. Die Richter machten dabei deutlich, dass eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes entfalle, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt habe und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheine.
Dies sei vorliegend der Fall. Der Vater habe über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt. Dabei wäre er in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater habe darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Ein solcher Kontaktabbruch stelle eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.
Zwar sei ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.
Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.1.2017, 4 UF 166/15, Abruf-Nr. 193121 unter www.iww.de.
Haftungsrecht:
Küchendiebstahl: Keine Minderung wenn Küche des Vermieters gestohlen wird
| Wird eine vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerte Einbauküche des Vermieters gestohlen, darf der Mieter nicht die Miete mindern. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte die Mieterin einer Wohnung, in der ursprünglich eine Einbauküche war. Die Mieterin musste dafür monatlich 17,71 EUR zahlen.
Im Jahr 2010 bat die Mieterin, die Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Die Vermieterin erklärte sich damit einverstanden. Sie machte die Entscheidung aber von bestimmten Bedingungen abhängig, die die Mieterin akzeptierte. Die Parteien vereinbarten (unter anderem), dass die Mieterin die bisher eingebaute Küche auf ihre Verantwortung sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen bauseitigen Zustand wiederherzustellen habe. Die Mieterin zahlte nach dem Einbau der eigenen Küche zunächst die bisherige Miete (inklusive des für die Küche ausgewiesenen Zuschlags) weiter.
Im Februar 2014 wurde die in einem Kellerraum gelagerte Küche entwendet. Die Versicherung der Mieterin zahlte einen Entschädigungsbetrag von 2.790 EUR. Diesen Betrag erhielt die Vermieterin. Die Mieterin meint, die für die Nutzung der Einbauküche vorgesehene anteilige Miete nicht mehr entrichten zu müssen. Die Küche stehe ihr ja infolge des Diebstahls nicht mehr zur Verfügung. Das Amtsgericht hat die Klage auf Mietminderung abgewiesen. Das Landgericht hat ihr dagegen auf die Berufung der Mieterin stattgegeben und die Revision zugelassen.
Der BGH stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Der Verlust der im Keller eingelagerten Einbauküche berechtige die Mieterin nicht dazu, die Miete zu mindern. Denn mit der im Jahr 2010 getroffenen Abrede, dass die Mieterin die vorhandene Küche gegen eine Küche eigener Wahl austauschen durfte, die ausgebaute Küche aber – vorrangig im Interesse der Vermieterin für den Fall eines Wiedereinbaus nach Beendigung des Mietverhältnisses – aufzubewahren hatte, haben die Parteien den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als die Mieterin die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hatte. Durch das Abhandenkommen der im Keller eingelagerten und von der Mieterin derzeit nicht benötigten Kücheneinrichtung ist also keine nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eingetreten. Darum liegt kein Mangel der Mietsache vor, der zur Mietminderung führt.
Quelle | BGH, Urteil vom 13.4.2016, VIII ZR 198/15, Abruf-Nr. 185942 unter www.iww.de.