Familienrecht Info - 06.2018

3.06.2018
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Ehegattenunterhalt:

Kein Unterhaltsanspruch bei falschen Angaben zum eigenen Einkommen

| Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren. |

Das musste sich eine Ehefrau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Die Frau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann. Sie verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann hatte inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Die Richter am OLG haben einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Es sei daher grob unbillig, den Mann trotz der falschen Angabe in Anspruch zu nehmen.

Es treffe die Frau auch nicht unangemessen hart, dass ihr der Unterhaltsanspruch versagt werde. So könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge, so der Senat.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.8.2017, 3 UF 92/17, Abruf-Nr. 201192 unter www.iww.de.


Ehevertrag:

Ein sittenwidriger Globalverzicht erfasst auch die Gütertrennung

| Sind einzelne ehevertragliche Regelungen zu kernbereichsnahen Scheidungsfolgen isoliert betrachtet sittenwidrig und daher nichtig, ist im Zweifel der gesamte Ehevertrag nichtig. Selbst wenn die Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen isoliert betrachtet nicht sittenwidrig sind, kann sich ein Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen. Voraussetzung ist, dass das objektive Zusammenwirken aller Regelungen erkennbar darauf abzielt, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen. |

Das betont erneut der Bundesgerichtshof (BGH). Im entschiedenen Fall war die Ehefrau bei Abschluss des Notarvertrags (noch) nicht der deutschen Sprache mächtig. Sie hatte mit dem Ehemann Gütertrennung, einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart (Globalverzicht). Dies diente nur den Interessen des Ehemanns als dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten mit dem höheren Einkommen und der (potenziell) höheren Vermögensbildung in der Ehezeit. Neben dem objektiv einseitigen Vertragsinhalt lag auch die erforderliche subjektive Komponente vor. Da der Ehevertrag in der Gesamtheit nichtig war und auch die vereinbarte Gütertrennung erfasste, konnte die Ehefrau nach der BGH-Entscheidung ihre Zugewinnausgleichs-Ansprüche geltend machen.

Quelle | BGH, Urteil vom 17.1.2018, XII ZB 20/17, Abruf-Nr. 199844 unter www.iww.de.


Steuerrecht:

Keine „Rückfahrkarte“ für den Aufteilungsbescheid

| Werden Eheleute zusammenveranlagt, ergeht ein Steuerbescheid. Für Nachzahlungen haften sie gemeinsam. Ausnahme: Ein Ehegatte beantragt, die Vollstreckung auf den Betrag zu beschränken, der sich ergibt, wenn die Steuern aufgeteilt werden. Dieser Antrag kann aber nicht mehr zurückgenommen werden, wenn ein Aufteilungsbescheid vorliegt. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hessen. Das betroffene Ehepaar hatte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, der Ehemann zudem kurze Zeit aus selbstständiger Arbeit. Über das Vermögen des Ehemanns wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt schätzte seine Einkünfte und forderte Steuern nach. Die Ehefrau legte Einspruch ein und beantragte, die Steuerschuld aufzuteilen. Nachdem der Ehemann die Gewinnermittlung eingereicht hatte, änderte das Finanzamt den Bescheid und erließ den Aufteilungsbescheid: 100 Prozent der Steuern entfielen auf die Ehefrau. Es traf sie eine Nachforderung, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand. Die Ehefrau legte Einspruch ein und nahm den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück.

Das Finanzamt hob den Aufteilungsbescheid nicht auf. Auch die Klage der Ehefrau blieb erfolglos. Die Richter am FG stellten klar: Indem der Gesamtschuldner einen Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheids stellt, übe er (s)ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus. Ein solcher Antrag kann deshalb nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nicht mehr an seinem Antrag festhalten will, rechtfertigt es nicht, den Aufteilungsbescheid aufzuheben.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 22.6.2017, 10 K 833/15, Abruf-Nr. 199893 unter www.iww.de.


Vaterschaftsanfechtung:

Elternrecht des rechtlichen Vaters wegen sozial-familiärer Beziehung

| Besteht eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater, ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet. |

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten klar, dass das Gesetz nicht dahin ausgelegt werden könne, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe. Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig.

Quelle | BGH, Beschluss vom 15.11.17, XII ZB 389/16, Abruf-Nr. 198748 unter www.iww.de.

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