Familienrecht Info - 07.2019

Betreuungsrecht:

Im Unterbringungsverfahren muss der Betroffene persönlich über Gutachten informiert werden

| In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter entschieden, dass der Betroffene zu Recht rüge, dass ihm das eingeholte Sachverständigengutachten nicht persönlich bekannt gegeben wurde. Ein Sachverständigengutachten kann nämlich nur als Grundlage einer Entscheidung verwertet werden, wenn das Gericht dem Beteiligten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich auch diesem persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter ganz engen Voraussetzungen abgesehen werden. Diese lagen hier aber nicht vor.

Quelle | BGH, Beschluss vom 8.5.2019, XII ZB 2/19, Abruf-Nr. 209178 unter www.iww.de.

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Adoption:

Volljährigenadoption ist auch bei intaktem Verhältnis zu den leiblichen Eltern möglich

| Eine sittliche Rechtfertigung der Annahme ist bei einer Volljährigenadoption nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Anzunehmende über ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern verfügt. |

Darauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Studentin aufmerksam, die von ihrer ledigen und kinderlosen Tante adoptiert werden sollte. Die beiden trugen vor, dass eine Art Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Tante habe der Studentin in schweren Lebenssituationen geholfen. Dies wolle die Studentin zurückgeben. Sie wolle sich um die Tante kümmern, sofern dies erforderlich werden sollte. Die Studentin hat nach eigenen Angaben eine intakte Beziehung zu ihren leiblichen Eltern. Ihre Eltern haben mit notariell beurkundeter Erklärung in die beantragte Annahme als Kind ausdrücklich eingewilligt. Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag zurückgewiesen.

Die Richter am OLG hatten dagegen kein Problem mit der Adoption. Es besteht kein Zweifel daran, dass zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Besteht aber bereits ein solches Eltern-Kind-Verhältnis, ist unwiderleglich vom Vorliegen sittlicher Rechtfertigung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Eine Volljährigenadoption ist dann möglich.

Ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen der Anzunehmenden und ihren beiden leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis besteht. Bei einer Erwachsenenadoption werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt. Auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern bleiben bestehen. Insbesondere wenn auch zwischen dem Annehmenden und den leiblichen Eltern der Anzunehmenden ein gutes Verhältnis besteht und der Annehmende selbst keine Kinder hat, sind keine Loyalitätskonflikte zu befürchten.

Quelle | OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.1.2019, 17 UF 87/18, Abruf-Nr. 207706  unter www.iww.de.


Hausratsverordnung:

Voraussetzungen für die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung

| Kann einer der Ehepartner nach einer Scheidung nicht nachweisen, dass er Eigentümer oder zumindest Miteigentümer des Hundes ist, kann er ihn von dem anderen Ehepartner nicht herausverlangen. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall, in dem es um die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter ging. Der Entscheidung lag die Beschwerde einer geschiedenen Ehefrau zugrunde. Die Frau verlangte nach der Scheidung die von den Eheleuten bereits vorehelich angeschaffte Labradorhündin L. heraus. Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit L. geeinigt hatten, hatte das Familiengericht nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit L. zurückgewiesen.

Die Richter am OLG folgen der Auffassung des Familiengerichts, die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von L. geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Frau sich um L. wie ein Kind gekümmert haben will.

Das OLG verweist auf seine frühere Rechtsprechung. Danach sind auf Tiere grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich somit nach den für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschriften. Danach kann das Gericht den betroffenen Haushaltsgegenstand nur an einen der Eheleute überlassen, wenn er im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute steht. Steht der Haushaltsgegenstand – oder das Tier – demgegenüber im Alleineigentum eines Ehegatten, ist eine Zuteilung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus ist nach der Überzeugung des Gerichts selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Frau aus Kontinuitätsgründen rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von L. für das Tierwohl nicht gut. L. lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten.

Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund nicht besteht. Ein derartiges Recht lässt sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Quelle | OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2019, 18 UF 57/19, Abruf-Nr. 208592 unter www.iww.de.

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