Elterliche Sorge:
Elterliche Sorge kann bei regelmäßiger Züchtigung des Kindes entzogen werden
| Züchtigen und schlagen Eltern regelmäßig ihre Kinder aus religiöser Überzeugung, kann ihnen die elterliche Sorge entzogen werden. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in dem sogenannten Zwölf-Stämme-Verfahren. Damit hat es die Beschwerden der Eltern gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Ansbach zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte im Oktober 2014 mehreren Eltern, die der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ angehören, Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen. Dazu zählte auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das OLG hat diese Entscheidungen hinsichtlich zweier Elternpaare nunmehr im Ergebnis bestätigt. Für die Richter steht fest, dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ihre Kinder auch in Zukunft körperlich züchtigen würden. Die Züchtigung mit der Rute gehört nach den Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft, die die betroffenen Eltern teilen, unabdingbar zur Kindererziehung. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2.11.2000 bestehe ein Recht eines jeden Kindes auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen seien damit in der Erziehung unzulässig.
Körperliche Züchtigungen der Art, wie sie von Mitgliedern der „Zwölf Stämme“ praktiziert werden, gefährden nach Auffassung des OLG das Kindeswohl. Die Gefährdung des Kindeswohls liege bereits darin, dass die Kinder künftig regelmäßig so behandelt würden. Sie müssten ständig damit rechnen, geschlagen zu werden und daher in Angst davor leben. Ferner müssten sie beim Einsatz der Rute körperliche Schmerzen erdulden. Die daraus resultierende Demütigung würden sie als psychischen Schmerz erfahren. Auf den Eintritt länger andauernder physischer Verletzungen oder das Ausmaß psychischer Spätfolgen komme es daher nicht entscheidend an. Zwar stelle eine Trennung der Eltern von ihren leiblichen Kindern den stärksten vorstellbaren staatlichen Eingriff in das Elternrecht dar. Der Schutz der Kinder sei in den konkreten Fällen aber durch mildere Maßnahme als die Trennung der Kinder von ihren Eltern nicht zu erreichen.
Quelle | OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 27.5.2015, 9 UF 1549/14 und vom 11.6.2015, 9 UF 1430/14, Abruf-Nr. unter www.iww.de.
Sorgerecht:
Keine Sorgerechtsabänderung bei verfestigten Verhältnissen
| Wird ein fünfeinhalbjähriges Kind seit mehreren Jahren alleine von der Mutter erzogen, ist die Versorgung und Betreuung bereits langfristig verfestigt. In einem solchen Fall ist eine Sorgeentscheidung zugunsten des getrennt lebenden Vaters nicht geboten. |
Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter machten deutlich, dass dies auch gelte, wenn bereits die Halbschwester des Kindes beim Vater lebt. Bei der Frage des Sorgerechts komme es in erster Linie auf das Wohl des Kindes an. Dabei sei der Stabilität der Lebensverhältnisse eines Kindes stets besondere Bedeutung beizumessen. Zwar habe auch der Gedanke der Geschwisterbindung ein hohes Gewicht. In diesem Fall müsse er aber hinter der Stabilität zurückstehen.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 22.9.2014, 1 BvR 2102/14, Abruf-Nr. unter www.iww.de.
Vormundschaftsrecht:
Kein Verzicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen
| In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf die gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden. |
Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Nach der Entscheidung sei es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn eine gerichtliche Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie z.B. Fixierungen gefordert wird.
Die Richter machten deutlich, dass es unwirksam sei, wenn bereits im Vorfeld beim Ausstellen einer Vorsorgevollmacht auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werde. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt. Der Staat ist durch das Grundgesetz verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind. Dabei ist einhellig anerkannt, dass es auf den tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen eines gesetzlichen Vertreters ankommt. Eine fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit lässt den Schutz nicht von vornherein entfallen. Können Betroffene die Notwendigkeit der Freiheitsbeschränkung nicht mehr selbst erkennen, empfinden Sie die durch Dritte vorgenommene Beschränkung oft als besonders bedrohlich.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 10.6.2015, 2 BvR 1967/12, Abrufnummer unter www.iww.de.
Namensrecht:
Ein zwangsweise geänderter Familienname rechtfertigt eine erneute Namensänderung
| Wurde ein ursprünglicher Familienname zwangsweise geändert, ist dies ein wichtiger Grund für den Betroffenen, der zu einer erneuten Namensänderung berechtigt. |
So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass nach dem Namensänderungsgesetz ein Familienname nur geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliege, könne allerdings nicht pauschal bestimmt werden. Es müssten vielmehr in jedem Einzelfall die vorgebrachten Gründe abgewogen werden. Nach allgemeiner Rechtsauffassung müssen die Gründe des Betroffenen so wesentlich sein, dass die Belange der Allgemeinheit dahinter zurücktreten müssten. Betroffen sei vor allem die soziale Ordnungsfunktion des Namens, d.h. die Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers. Im vorliegenden Fall waren eingebürgerte syrisch-orthodoxe Christen mit aramäischer Volkszugehörigkeit aus der Türkei betroffen. Deren ursprünglicher Familienname wurde in der Türkei zwangsweise in einen türkischen Namen abgeändert. Eine solche zwangsweise Namensänderung ließ das LG als wichtigen Grund ausreichen. Die Betroffenen konnten daher wieder ihren alten Namen annehmen.
Quelle | VG Würzburg, Urteil vom 25.2.2015, 6 K 2/14, Abruf-Nr. unter www.iww.de.