Familienrecht Info - 09.2019

Umgangsrecht:

Darf der Umgangsberechtigte an der Einschulung des Kindes teilnehmen?

| Ist ein Elternteil sorge-, der andere lediglich umgangsberechtigt, gibt es oft Streit darüber, welche Rechte der Umgangsberechtigte hat, insbesondere bezüglich individueller Feiertage. Dazu ein Fall aus der Praxis. |

Beispiel: Die Eltern V und M leben getrennt. Die Beziehung ist äußerst konfliktbehaftet. M hat das alleinige Sorgerecht übertragen bekommen. Das Kind K wird nach den Sommerferien eingeschult. V möchte gerne zur Einschulungsfeier kommen, M möchte das nicht. Fraglich ist, ob V hingehen darf.

Individuelle Feiertage, wie z. B. Geburtstag, Kommunion oder Konfirmation werden beim betreuenden Elternteil gefeiert. Insoweit hat der Umgangsberechtigte einen Anspruch auf Anwesenheit, z. B. bei der kirchlichen Feier, nicht aber auf Teilnahme an der Feier im Familienkreis.

V darf daher an der Einschulungsfeier in der Schule teilnehmen.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass dies zu einer Eskalation führt, wenn M und V zusammentreffen. Die Eltern haben aber nach dem Gesetz eine Loyalitätspflicht. Diese allgemeine Wohlverhaltensvorschrift verpflichtet beide Elternteile dazu, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt bzw. den Umgang oder die Erziehung erschwert.

Es kann daher sinnvoll sein, im Rahmen einer Umgangsvereinbarung auch den Umgang zu besonderen Anlässen, wie z. B. Geburtstagen des Kindes und des Umgangsberechtigten sowie der Einschulung des Kindes etc. zu regeln. Eine solche Regelung sollte durch einen Anwalt aufgesetzt werden. Dabei müssen nämlich verschiedene Punkte beachtet werden. So müssen z. B. die besonderen Anlässe in der Vereinbarung konkret bezeichnet werden, damit die Vereinbarung vollstreckbar ist.


Nichteheliche Lebensgemeinschaft:

Keine Fürsorge- und Obhutspflichten für den Pkw des Partners

| Eine Lebensgefährtin muss sich nicht um das Fahrzeug ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abstellt. |

So entschied es das Landgericht (LG) Köln im Fall eines Mannes und einer Frau, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten. Die beiden unternahmen mit dem Pkw des Mannes einen Ausflug. Der Mann hielt auf einer Fläche einer Bahngleisanlage an, um eine Toilette aufzusuchen. Dabei bemerkte er nicht, dass er sein Fahrzeug geringfügig auf den Bahnschienen abgestellt hatte. Er bat die Frau darum, dass Fahrzeug sogleich wegzusetzen. Ein Zeuge wies die Frau zudem darauf hin, die Gleise schnellstmöglich zu verlassen, da dort Züge verkehrten. Als sie das Fahrzeug verlassen hatte, näherte sich ein Güterzug und erfasste den Pkw. Der Mann fordert von der Frau Schadenersatz.

Das LG wies die Klage ab. Zwischen den Parteien bestand kein rechtliches Schuldverhältnis, aus dem sich die Pflicht der Frau ergeben hätte, das Fahrzeug fortzusetzen. Einen schuldrechtlichen Vertrag, der einen solchen Anspruch begründen könnte, haben die Parteien durch die bloße Bitte des Mannes nicht geschlossen. Allein der Umstand, dass sich die Parteien auf einem gemeinsamen Ausflug befanden, begründet ebenfalls kein solches Schuldverhältnis. Auch haftet die Frau nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte bzw. deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Eine Pflicht zum Handeln besteht nur, wenn jemand für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist.

MERKE | Zwar kann aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, aber i. d. R. nur im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. Eine allgemeine rechtliche Pflicht, von den Vermögenswerten des Partners Schaden abzuwenden, lässt sich daraus aber nicht herleiten.

Quelle | LG Köln, Urteil vom 9.5.2019, 8 O 307/18, Abruf-Nr. 209727 unter www.iww.de.


Zugewinnausgleich:

Nach Scheidung kann Zugewinngemeinschaft nicht mehr aufgehoben werden

| Die Zugewinngemeinschaft kann nicht mehr vorzeitig aufgehoben werden, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. |

Hierauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) hingewiesen. Die Richter stellten klar, dass eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft dann gegenstandslos ist.

Quelle | BGH, Beschluss vom 26.6.2019, XII ZB 299/18, Abruf-Nr. 210379 unter www.iww.de.


Elterngeld:

BSG: Gehaltsnachzahlungen können berücksichtigt werden

| Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, ist der Bemessung des Elterngelds zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist (BSG 27.6.19, B 10 EG 1/18 R). |

Diese Entscheidung traf das Bundessozialgericht (BSG). Die Richter machten deutlich, dass das Einkommen entscheidend sei, welches der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.9.12.

Der beklagte Landkreis war deshalb nicht berechtigt, die von der Klägerin im Juni 13 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 13 bis Juni 14) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich war vielmehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 13 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.

Quelle | BSG, Urteil vom 27.6.2019, B 10 EG 1/18 R, Abruf-Nr. 209644 unter www.iww.de.


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