Trennung:
„Umgangsrecht“ kann es auch für einen Hund geben
| Haben die Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, können sie nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Umgangsrecht“ mit dem Tier eingeräumt wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal jetzt entschieden. Es hat einen Mann nach der Trennung von seinem Partner dazu verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen. |
Lebensgefährten hatten sich getrennt der Hund blieb bei einem Partner
Der Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere wollte sich ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.
Gemeinschaftliches Eigentum
Dies sah das LG anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen.
Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, sei nach Ansicht des LG interessengerecht. Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts (AG) überwiegend bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 12.5.2023, 2 S 149/22, PM vom 30.5.2023
Kinderbetreuung:
Landkreis muss Kita-Plätze gewährleisten
| Das saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat einen Landkreis verpflichtet, einem knapp dreijährigen und einem etwa eineinhalb Jahre alten Kind jeweils ab sofort einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nachzuweisen. |
Das war geschehen
Die Eltern hatten den Landkreis erfolglos aufgefordert, einen Kita-Platz für die Kinder nachzuweisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos. Die Beschwerde dagegen war im Wesentlichen erfolgreich.
Gesetzliche Grundlagen des Anspruchs
Einschlägig war das Sozialgesetzbuch VIII (hier: § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Dieses setzt nicht voraus, dass die Eltern auf den Betreuungsplatz angewiesen sind. Die Vorschrift verschafft Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen eigenen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geförderten Betreuungsverhältnisses.
Dieser Anspruch ist keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen. Der Landkreis muss eine Betreuungsinfrastruktur sicherstellen und ggf. die Kapazitäten so erweitern, dass sämtlichen Anspruchsberechtigten ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachweisbar ist.
Verlängerung der Elternzeit unbeachtlich
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Mutter ihre Elternzeit verlängert hat. Sorgeberechtigte können eine Halb- oder Ganztagsbetreuung für ihr Kind in Anspruch nehmen, wenn sie nicht oder nur z. T. erwerbstätig sind. Sie können auch nicht darauf verwiesen werden, eine Tagesmutter in Anspruch zu nehmen.
Quelle | Saarländisches OVG, Beschluss vom 22.3.2023, 2 B 10/23, Abruf-Nr. 235052 unter www.iww.de
Geburtskomplikationen:
Erblindung nach Frühgeburt: 130.000 Euro Schmerzensgeld
| Bei Frühgeburten kann es zu erheblichen medizinischen Komplikationen kommen. Eine enge ärztliche Betreuung ist für das weitere Leben der betroffenen Kinder extrem wichtig. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat jetzt einem frühgeborenen Kind ein Schmerzensgeld von 130.000 Euro sowie Schadenersatzansprüche für materielle Schäden zugesprochen. |
Geburt in der 25. Schwangerschaftswoche
Das klagende Kind war in der 25. Schwangerschaftswoche geboren worden. Es bestand wie bei allen Frühgeborenen ein besonderes Risiko für eine Netzhautablösung. Bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus drei Monate nach der Geburt wurde der Kläger regelmäßig augenärztlich untersucht. Bei der Entlassung wurde eine Kontrolle nach drei weiteren Monaten empfohlen. Bereits nach etwa fünf Wochen stellte sich heraus, dass sich eine Netzhautablösung entwickelt hatte. Das rechte Auge ist vollständig erblindet. Auf dem linken Auge hat der Kläger eine hochgradige Sehbehinderung.
Kontrolluntersuchung zu spät?
Der Kläger machte geltend, es sei ein Fehler gewesen, eine Kontrolluntersuchung erst drei Monate nach der Krankenhausentlassung zu empfehlen. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen, weil es einen direkten Zusammenhang zwischen dem späten Kontrolltermin und der Netzhautablösung nicht für erwiesen hielt. Das OLG sah dies anders.
Fehlerhafte Sicherungsaufklärung
Das OLG: Bei der Empfehlung, das Kind erst in drei Monaten wieder einem Augenarzt vorzustellen, handele es sich um eine fehlerhafte Sicherungsaufklärung. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hätte die gebotene deutlich frühere ärztliche Nachbegutachtung der Netzhaut zu einer weiteren, erfolgreichen Behandlung geführt (z. B. Laserbehandlung). Die Klinik hafte für den entstandenen Schaden.
Das OLG hat dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 Euro zugesprochen und ist damit deutlich über den Antrag des Klägers hinausgegangen. Dieser hatte den Prozess auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe geführt und nur ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 80.000 Euro verlangt. Das Kind werde sein Leben lang auf Hilfe angewiesen sein. Außerdem schulde die beklagte Klinik Schadenersatz für die materiellen Schäden, die nicht durch die Sozialversicherungsträger übernommen werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen.
Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 1.3.2023, 5 U 45/22, PM vom 20.3.2023