Familienrecht Info - 10.2018

1.10.2018
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Aktuelle Gesetzgebung:

Unterhaltsvorschuss für mehr Kinder – Auswirkungen der Reform

| Alleinerziehende haben mit das höchste Armutsrisiko im Land. Erhalten sie keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil, können sie Unterhaltsvorschuss beantragen. In diesem Fall springt der Staat ein und zahlt einen Vorschuss. Je nach Alter des Kindes beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich zwischen 154 und 273 EUR. |

Zum 1.7.2017 wurde der Unterhaltsvorschuss ausgeweitet: Seither ist die Bezugsdauer nicht mehr auf sechs Jahre befristet. Zudem wurde die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre heraufgesetzt.

Durch die Reform des Unterhaltsvorschusses stieg die Zahl der berechtigten Kinder von 414.000 auf fast 714.000 Ende März. Darunter sind knapp 200.000 Kinder im Alter von über zwölf Jahren, die nun anspruchsberechtigt sind.

Keine Entlastung des säumigen Elternteils

Es sei gut, dass der Staat einspringe, wenn Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, betont Bundesfamilienministerin Franziska Giffey. Viele von ihnen seien tatsächlich nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen. Zugleich gebe es aber „die Unwilligen“, die zahlen könnten, sich aber davor drücken, so Giffey weiter.

Im vergangenen Jahr hat der Staat rund 1,1 Milliarden EUR für den Unterhaltsvorschuss gezahlt. Nur rund 209 Millionen EUR konnten wieder eingetrieben werden. Die sogenannte Rückgriffquote – überwiegend bei säumigen Vätern – lag damit bei knapp 20 Prozent.

Rückgriffquote soll gesteigert werden

Der Bericht zeigt, dass die zuständigen Ämter nach der Reform zunächst die gestiegene Zahl der Anträge bewältigen mussten. Dies ist zum großen Teil gelungen. Nun gilt es, das zweite Ziel der Reform in Angriff zu nehmen – die Verbesserung des sogenannten Rückgriffs.

Bund und Länder werden gemeinsame Standards entwickeln, um mehr säumige Unterhaltspflichtige zur Zahlung zu bewegen. „Diesen Prozess werden wir zügig vorantreiben und dabei auch auf unkonventionelle Methoden zurückgreifen, wie beispielsweise Fahrverbote für Unterhaltssäumige – nach dem Motto: Wer nicht zahlt, läuft“, so Giffey. Im Herbst wird das Bundesfamilienministerium dem Bundestag über die Entwicklungen berichten.

Den Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ein Jahr nach dem Inkrafttreten zum 1.7.17 finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.iww.de/s1915.

Quelle | Bundesregierung


Aktuelle Gesetzgebung:

Weiblich, Männlich, Divers – Änderung des Personenstandsgesetzes

| Bei der Geburt eines Kindes ist auch dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden. Bei Kindern, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurden, konnte die Geburt bisher ohne eine Geschlechtsangabe eingetragen werden. Das soll jetzt nicht mehr möglich sein. |

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 genügt diese Regelung nämlich nicht dem Grundgesetz. Auch für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung müsse das Gesetz einen „positiven Geschlechtseintrag“ ermöglichen. |

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass der Standesbeamte neben den bereits vorgesehenen Varianten die Angabe „divers“ eintragen kann.

Quelle | Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat


Betreuungsrecht:

Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

| Eine Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Wird der Betreuer dennoch weiter tätig und schließt Geschäfte im eigenen Namen als Betreuer ab (hier Grabkosten), haftet er persönlich für die jeweiligen Beträge. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg. Dort hatte ein Betreuer am Tag nach dem Tod seiner betreuten Tante einen an die Stadt (Antragsgegnerin) gerichteten Antrag für eine Grabstätte unterzeichnet. Im Antragsformular trug er seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: (Betreuer). Bei den Leistungen kreuzte er an: Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren. Am selben Tage unterzeichnete er beim Bestattungsunternehmen eine „Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung im Sinne der Friedhofsgebührensatzung“ der Stadt. Dort heißt es u.a.: „Erdbestattung der Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“ In dem Feld darunter trug er seinen Namen und seine Anschrift ein.

Die Stadt stellte dem Mann Gebühren in Höhe von 2.171 EUR in Rechnung. Daraufhin erklärte der Mann die selbstschuldnerische Bürgschaft für nichtig. Gleichzeitig stellte der beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Mann habe daher keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit er im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten „Stellvertretung“ auf den Zusatz „Betreuer“ in dem Formular der Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten beträfen. Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er wähle. Hiergegen legte der Mann Beschwerde ein.

Der VGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, der Zusatz „(Betreuer)“ hinter den Namen führe nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen. Er könne auch erfolgt sein, um die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Ein Laie müsse zwar nicht wissen, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt. Allerdings sei für ihn unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne. Verpflichtet werden könne allenfalls der Erbe des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft). Auch für den ehrenamtlichen Betreuer müsse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.

Schließlich habe der Mann die Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung unterzeichnet. Damit habe er eindeutig erklärt, für die anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar. Sie spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.

Quelle | VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2018, 1 S 419/18, Abruf-Nr. 204207 unter www.iww.de.

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