Familienrecht Info - 10.2023

1.10.2023
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Aufenthaltsbestimmungsrecht:

Bundesverfassungsgericht untersagt „Pingpong“ mit den Kindern

| Kinder in einem Familienverfahren sollen nicht dauernd ihren Lebensmittelpunkt wechseln. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. |

Kinder bei der Mutter…

Nach der Trennung ihrer Eltern erging es zwei Kindern (7 und 12 Jahre) wie folgt: Im Jahr 2020 erstritt der Vater das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Anschließend sprach sich ein Gutachter für den Verbleib bei der Mutter aus, wohin die Kinder dann auch zunächst zurückkehrten. Nun war das Familiengericht an der Reihe. Es ordnete einen weitgehenden Umgang ähnlich des paritätischen Wechselmodells an.

… dann beim Vater…

Da die Kinder nicht mehr zum Vater wollten, hatten sie seit September 2022 keinen Umgangskontakt mehr mit ihm. Das nahm der Vater nicht hin. Er erwirkte nun das Aufenthaltsbestimmungsrecht und holte die Kinder zurück.

… nun wieder bei der Mutter…

Daraufhin bestellte das Gericht einen Verfahrensbeistand. Dieser empfahl, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Die Kinder zogen dementsprechend wieder zur Mutter zurück.

… und wieder beim Vater

Der Vater legte hiergegen ein Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht (OLG) gab ihm Recht. Die Kinder wechselten erneut zum Vater.

Jetzt endgültig bei der Mutter?

Die Verfassungsbeschwerde der Mutter hiergegen war erfolgreich jedenfalls vorläufig.

So entschied das Bundesverfassungsgericht

Das BVerfG setzte die Entscheidung des OLG bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus. Es wollte den Kindern einen erneuten Wechsel zum Vater ersparen.

Belastung für die Kinder vermeiden

In einem vorläufigen Verfahren sah das BVerfG zwar die Bedenken des OLG gegen die Erziehungsfähigkeiten der Mutter. Es berücksichtigte auch die mögliche Entfremdung der Kinder von ihrem Vater. Dennoch so das BVerfG sei der Verbleib der Kinder bei der Mutter weniger belastend für sie ist als der erneute Wechsel in den väterlichen Haushalt. Dieser hätte ggf. dann zum dritten Mal mithilfe von Polizei und Gerichtsvollzieher vollstreckt werden müssen.

Selbstbestimmungsrecht der Kinder beachten, Entfremdung vermeiden

Das BVerfG wollte auch vermeiden, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kinder missachtet wird. Denn dies würde sich negativ auf deren Persönlichkeit auswirken. Hinzu komme, dass das OLG den Wechsel zum Vater nicht wegen Kindeswohlgefährdung angeordnet hatte. Dies war nur geschehen, um die o. g. Entfremdung zu vermeiden.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 15.6.2023, 1 BvR 1076/23


Tötungsdelikt:

Rechtskräftig verurteilter Mörder ist erbunwürdig

| Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat über die Berufung eines strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten Mörders in einem Verfahren wegen Erbunwürdigkeit entschieden. Dieser wollte die strafgerichtlichen Feststellungen zu seiner Täterschaft im erbrechtlichen Verfahren nicht gegen sich gelten lassen ohne Erfolg. |

Das war geschehen

Der Beklagte wurde im Mai 2017 wegen heimtückischen Mordes an seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau vom Landgericht (LG) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist seit Februar 2018 rechtskräftig. Die Revision des Beklagten wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) als unbegründet verworfen. Zwei Wiederaufnahmeanträge des Beklagten blieben über beide Instanzen erfolglos.

Nach dem rechtskräftigen Strafurteil hat der Beklagte sich am Morgen des 15.9.2016 vor dem Haus seiner Ehefrau in Bielefeld versteckt. Er war mit einer Sturmhaube maskiert und führte eine Schrotflinte bei sich. Als die Ehefrau das Grundstück in ihrem Fahrzeug verließ, trat der Beklagte aus seinem Versteck hervor und gab einen Schuss auf den Wagen ab. Hierdurch verlor die Ehefrau die Kontrolle über das Fahrzeug. Als dieses zum Stillstand kam, trat der Beklagte an die Fahrertür heran. Mit zwei weiteren Schüssen zerstörte er die Scheibe und tötete seine Ehefrau.

Das LG war von der Täterschaft des Beklagten überzeugt, der ein nachvollziehbares Tatmotiv hatte und mit den Örtlichkeiten und Gewohnheiten seiner Ehefrau vertraut war, um eine günstige Tatgelegenheit abzupassen. Er hatte als Jäger Zugang zu Waffen und war mit deren Umgang vertraut. Als wichtigste Indizien hat das Schwurgericht die DNA-Spuren des Beklagten an den am Tatort gefundenen zwei Patronenhülsen, der Sturmhaube und einem Langwaffen-Futteral angesehen.

Anfechtungsklage der Kinder gegen die Erbberechtigung des Vaters

Kraft gesetzlicher Erbfolge erbte der Beklagte neben den beiden mit der Getöteten gemeinsamen Kindern. Nach Abschluss des Strafverfahrens erhoben die Kinder eine Anfechtungsklage, mit der sie sich gegen die Erbberechtigung ihres Vaters wandten. Gestützt auf die strafgerichtlichen Feststellungen gab das LG Bielefeld dieser Klage wegen Erbunwürdigkeit statt. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung zum OLG Hamm blieb ohne Erfolg.

Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein

Erbunwürdig ist unter anderem, wer den Erblasser oder die Erblasserin vorsätzlich und widerrechtlich tötet. Das Ausscheiden als Erbe wegen Erbunwürdigkeit tritt jedoch nicht automatisch ein. Vielmehr muss dies auf eine Anfechtungsklage desjenigen, der von der veränderten Erbfolge profitiert, in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgestellt werden.

Das Zivilgericht ist dabei an rechtskräftige Feststellungen eines Strafurteils nicht gebunden, sondern muss sich in freier Würdigung der Beweise selbst von der widerrechtlichen Tötung überzeugen. Das rechtskräftige Strafurteil kann allerdings als Beweisurkunde verwendet werden. Seine Feststellungen haben besonderes Gewicht bei der Beweiswürdigung. In der Regel wird den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit sprechen. Wer sich, wie hier der Beklagte, auf einen vom Strafurteil abweichenden Sachverhalt beruft, muss gewichtige Gründe darlegen, die gegen dessen Richtigkeit sprechen.

Täter wollte von sich ablenken

Die vom Beklagten vorgebrachten Umstände waren zur Überzeugung des OLG unerheblich, sodass eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Soweit er mit näheren Ausführungen erstmals im zivilrechtlichen Berufungsverfahren den Lebensgefährten seiner getöteten Ehefrau als vermeintlichen Täter ins Spiel brachte, konnte er nicht darlegen, warum er dies nicht bereits viel früher, spätestens in der ersten Instanz des Zivilverfahrens, vorgebracht hatte. Seine Behauptung, dass ein Dritter insbesondere jener Lebensgefährte die Patronenhülsen, Sturmhaube und das Langwaffen-Futteral gezielt am Tatort platziert habe, um ihn zu belasten, ist rein spekulativ. Bereits das Schwurgericht hat das absichtliche Legen falscher Spuren durch eine dritte Person mit näherer Begründung ausgeschlossen. Hiergegen spricht neben den Schwierigkeiten der Beschaffung des Spurenmaterials vor allem auch der zeitliche Ablauf nach der Tat, da die Mutter der Getöteten unmittelbar nach den Schüssen zum Tatort eilte. Seine nun vorgebrachten Einwände gegen die Bewertung der DNA-Spuren stellen die strafgerichtliche Würdigung dieser Spuren nicht in Frage.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 28/19, PM vom 19.7.2023

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