Vermögensfürsorgepflicht:
Heimliches Ummelden einer Hausratversicherung führt zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten
| Wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, verstößt er gegen die ihn treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten. |
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der so hintergangene Ehegatte einen Schadenersatzanspruch habe, wenn aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird.
HINWEIS | Bei den Verpflichtungen aus der ehelichen Fürsorgepflicht ist zwischen der Verletzung persönlicher Pflichten, die grundsätzlich keine Schadenersatzpflicht auslöst (insbesondere Beistand, Rücksichtnahme, Solidarität), und der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die zu Schadenersatzansprüchen führen kann, zu unterscheiden.Allerdings bestehen diese Pflichten bei einem gestörten ehelichen Verhältnis nicht mehr in gleichem Maße, wie bei einer intakten Ehe. Schadenersatz ist u.a. möglich bei
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Quelle | OLG Bremen, Urteil vom 19.9.14, 4 UF 40/14, Abruf-Nr. 142937 unter www.iww.de.
Personenstandsrecht:
Eintragung eines dritten Geschlechts ist nicht möglich
| Das Amtsgericht Hannover hat im schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Änderung der Geschlechtsangabe von „weiblich“ in „inter“ oder „divers“ abgelehnt. |
Die erkennende Richterin stellte fest, dass nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes das Geschlecht mit „weiblich“, „männlich“ oder ohne eine solche Angabe einzutragen ist. Die Angabe des Geschlechts mit „inter“ oder „divers“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht für notwendig erachtet, da nicht zu erkennen sei, dass die gesetzliche Regelung gegen die Verfassung verstößt.
Quelle | Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover
Verbraucherinsolvenz:
Insolvenzverwalter kann keine Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung verlangen
| Im Falle einer Verbraucherinsolvenz hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Die Richter bestätigten in ihrer Entscheidung zwar die Pflicht eines jeden Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern. Voraussetzung sei aber, dass dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. In steuerlicher Hinsicht betreffe dies auch die Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen. Das sei beispielsweise der Fall, wenn der andere so seine Steuerschuld verringern könne, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde.
Sei aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten eröffnet, könne der Insolvenzverwalter nicht mehr über die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung auf den Verlustvortrag des anderen Ehegatten zugreifen, um diesen zu nutzen. Dem stehe die zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Ehegatten entgegen. Dieser könne nämlich den Verlustvortrag nicht mehr nutzen, um sein eigenes steuerliches Einkommen zu reduzieren.
Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 23.5.2014, 10 UF 63/13, Abruf-Nr. 143253 unter www.iww.de.