Familienrecht Info - 12.2021

6.12.2021
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Vaterschaftsanfechtung:

Berechtigung ausnahmsweise auch ohne Versicherung an Eides statt möglich

| Eine Berechtigung, die Vaterschaft anzufechten, kann auch ohne Versicherung an Eides statt ausnahmsweise gegeben sein, wenn wegen des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken nun entschieden. |

Das OLG schränkt aber ein: Für die Antragsberechtigung einer Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters ist zwar keine eidesstattliche Versicherung notwendig, wenn sämtliche Beteiligten und vor allem die Kindesmutter das Bestehen der biologischen Vaterschaft bestätigen. Es darf aber auch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bestehen.

Einigkeit über biologische Vaterschaft …

Ein Mann hatte ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeleitet. Als Grund führte er an, er sei der leibliche Vater des Kindes. Das bestätigten die Kindesmutter und ihr Partner, der rechtliche Vater. Letzterer hatte die Vaterschaft kurz nach der Geburt wirksam anerkannt. Eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt habe, legte der anfechtende Vater nicht vor.

… führt trotzdem nicht zum Ziel

Das Amtsgericht (AG) hatte als Vorinstanz seine Vaterschaftsanfechtung zurückgewiesen, denn es bestehe eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater.

Das OLG hat die Entscheidung des AG bestätigt. Begründung: Für die Vaterschaftsanfechtung des potenziell biologischen Vaters sei zwar grundsätzlich die Vorlage der Versicherung an Eides statt erforderlich. Diese sei aber nicht erforderlich, wenn die Beteiligten des Verfahrens und insbesondere die Kindesmutter übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen.

Kindeswohl entscheidend: sozial-familiäre Beziehung

Das half dem biologischen Vater hier aber nicht. Denn, so das OLG, ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters bestehe nur, wenn zwischen Kind und rechtlichem Vater keine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung wie sie in diesem Fall vorlag sei anzunehmen, wenn der rechtliche Vater die Verantwortung für das Kind tatsächlich trägt bzw. getragen hat, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.4.2021, 71 F 175/20, PM vom 26.8.2021


Kindergeldanspruch:

Beginn und Beendigung eines Hochschulstudiums

| Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können während eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, wann ein solches Studium beginnt und wann es endet. |

Die im Mai 1992 geborene Tochter war ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang „Management“ eingeschrieben. Zunächst hatte die Universität ihr den Abschluss mündlich mitgeteilt. Anschließend stellte sie diesen nebst Noten Ende Oktober 2016 online. Ende November 2016 holte sie die Zeugnisse ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2017 wurde die Tochter nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnten die Familienkasse und das FG eine Kindergeldfestsetzung ab. Die dagegen gerichtete Revision der Mutter der Tochter blieb erfolglos.

Studienbeginn

Eine Berufsausbildung in Form eines Hochschulstudiums beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist, so der BFH, der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen.

Studienende

Ein Hochschulstudium ist beendet, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss die Hochschule dem Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse zugesandt haben. Alternativ muss das Kind jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist. Hier war entscheidend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte.

Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich.

In folgenden Fällen der Erwerbstätigkeit bleibt jedoch der Kindergeldanspruch während des Hochschulstudiums erhalten: Es liegt

  • eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Quelle | BFH, Urteil vom 7.7.2021, III R 40/19, Abruf-Nr. 224820 unter www.iww.de; PM 33/21 vom 23.9.2021

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